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(1) Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräte) müssen den Bestimmungen der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV, BGBl. Nr. 430/1994, entsprechen. Abgasanlagen müssen den Regeln der Technik (§ 11) entsprechen.
(2) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen, sofern der nächste Satz und Abs. 5 nicht anderes bestimmen, nicht in Räumen eingerichtet werden, deren Fußböden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen, wie Lötbrenner odgl., mit einem zugehörigen Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge von 3 kg dürfen für die Zeit ihrer Verwendung in den im ersten Satz genannten Räumen eingerichtet werden.
(3) Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden, müssen zumindest ein Fenster bzw. eine Lüftungsöffnung ins Freie aufweisen und müssen gut natürlich durchlüftet sein. Diese Räume müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abströmen etwaig ausgetretenen Flüssiggases möglich ist; bei Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, (Abs. 5) muss dies durch eine entsprechende mechanische Lüftung sichergestellt sein.
(4) Beim Betrieb von nicht mit einer Abgasanlage versehenen Gasverbrauchseinrichtungen muss eine ausreichende Raumlüftung gewährleistet sein. Auf einen Anschlusswert von je 0,1 kg/h aller in einem Raum aufgestellten Gasverbrauchseinrichtungen muss bei natürlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 7 m3 und bei künstlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 3,5 m3 entfallen. Bei mechanischer Lüftung muss darüber hinaus ein mindestens dreifacher stündlicher Luftwechsel sichergestellt sein.
(5) Erfordern die Betriebsverhältnisse die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, so hat die Behörde diese Verwendung zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen, wie mechanische Lüftungseinrichtungen in Verbindung mit Flüssiggaswarneinrichtungen, der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer und die Wahrung der Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 sichergestellt werden.
(1) Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräte) müssen den Bestimmungen der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV, BGBl. Nr. 430/1994, entsprechen. Abgasanlagen müssen den Regeln der Technik (§ 11) entsprechen.
(2) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen, sofern der nächste Satz und Abs. 5 nicht anderes bestimmen, nicht in Räumen eingerichtet werden, deren Fußböden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen, wie Lötbrenner odgl., mit einem zugehörigen Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge von 3 kg dürfen für die Zeit ihrer Verwendung in den im ersten Satz genannten Räumen eingerichtet werden.
(3) Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden, müssen zumindest ein Fenster bzw. eine Lüftungsöffnung ins Freie aufweisen und müssen gut natürlich durchlüftet sein. Diese Räume müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abströmen etwaig ausgetretenen Flüssiggases möglich ist; bei Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, (Abs. 5) muss dies durch eine entsprechende mechanische Lüftung sichergestellt sein.
(4) Beim Betrieb von nicht mit einer Abgasanlage versehenen Gasverbrauchseinrichtungen muss eine ausreichende Raumlüftung gewährleistet sein. Auf einen Anschlusswert von je 0,1 kg/h aller in einem Raum aufgestellten Gasverbrauchseinrichtungen muss bei natürlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 7 m3 und bei künstlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 3,5 m3 entfallen. Bei mechanischer Lüftung muss darüber hinaus ein mindestens dreifacher stündlicher Luftwechsel sichergestellt sein.
(5) Erfordern die Betriebsverhältnisse die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, so hat die Behörde diese Verwendung zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen, wie mechanische Lüftungseinrichtungen in Verbindung mit Flüssiggaswarneinrichtungen, der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer und die Wahrung der Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 sichergestellt werden.