§ 84 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Brennbare Flüssigkeiten, die im Freien gelagert werden, müssen vor gefahrbringender Erwärmung geschützt werden§ 84 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Bei einer Lagerung im Freien ist auf Gefahrenbereiche § 83 Abs. 1, auf Lagerstätten § 83 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Ob bzw. in welcher Breite bei einer Lagerung im Freien eine Schutzzone erforderlich ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; steht für die Einhaltung der Schutzzone keine ausreichend große Fläche zur Verfügung, so darf, wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, die Schutzzone an höchstens zwei Seiten der Lagerstätte durch freistehende, öffnungslose, standfeste Mauern ersetzt werden, wenn diese den gleichen Schutz bieten, wie er durch den Schutzzonenbereich gegeben wäre.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Brennbare Flüssigkeiten, die im Freien gelagert werden, müssen vor gefahrbringender Erwärmung geschützt werden§ 84 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Bei einer Lagerung im Freien ist auf Gefahrenbereiche § 83 Abs. 1, auf Lagerstätten § 83 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Ob bzw. in welcher Breite bei einer Lagerung im Freien eine Schutzzone erforderlich ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; steht für die Einhaltung der Schutzzone keine ausreichend große Fläche zur Verfügung, so darf, wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, die Schutzzone an höchstens zwei Seiten der Lagerstätte durch freistehende, öffnungslose, standfeste Mauern ersetzt werden, wenn diese den gleichen Schutz bieten, wie er durch den Schutzzonenbereich gegeben wäre.

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