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(1) Das Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugsicherung“ umfasst im Wesentlichen das Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen.
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 12 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
1. | Signale für den Verschubdienst; | |||||||||
2. | Signalübermittlung; | |||||||||
3. | Kupplungsvorgang und Grundzüge von Kupplungen; | |||||||||
4. | Fahrzeugsicherung; | |||||||||
5. | Unfallverhütung. |
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
(1) Das Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugsicherung“ umfasst im Wesentlichen das Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen.
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 12 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
1. | Signale für den Verschubdienst; | |||||||||
2. | Signalübermittlung; | |||||||||
3. | Kupplungsvorgang und Grundzüge von Kupplungen; | |||||||||
4. | Fahrzeugsicherung; | |||||||||
5. | Unfallverhütung. |
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.