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(1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit geistig geeignet sind.
(2) Für Personen,
1. | die als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig werden sollen; | |||||||||
2. | die mehr als drei Mal eine Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer über dasselbe Fachgebiet nicht bestanden haben, | |||||||||
muss die geistige Eignung durch ein Gutachten klinischer Psychologen oder Gesundheitspsychologen, die hiefür weitergebildet sind und über ein Zertifikat verfügen, nachgewiesen werden. |
(3) Bestehen aufgrund des Verhaltens begründete Zweifel am Bestehen der geistigen Eignung, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Abs. 2 festgestellt wurde.
(1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit geistig geeignet sind.
(2) Für Personen,
1. | die als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig werden sollen; | |||||||||
2. | die mehr als drei Mal eine Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer über dasselbe Fachgebiet nicht bestanden haben, | |||||||||
muss die geistige Eignung durch ein Gutachten klinischer Psychologen oder Gesundheitspsychologen, die hiefür weitergebildet sind und über ein Zertifikat verfügen, nachgewiesen werden. |
(3) Bestehen aufgrund des Verhaltens begründete Zweifel am Bestehen der geistigen Eignung, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Abs. 2 festgestellt wurde.