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Legende:
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(2) In Räumen, in denen ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gelagert und zum Verkauf bereitgehalten werden, müssen Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe mindestens 3 m von den zum Verkauf bestimmten flüssigen und festen Brennstoffen entfernt oder durch eine standfeste, brandbeständige, mindestens 2 m hohe Schutzwand von diesen Brennstoffen getrennt sein.
(2) In Räumen, in denen ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gelagert und zum Verkauf bereitgehalten werden, müssen Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe mindestens 3 m von den zum Verkauf bestimmten flüssigen und festen Brennstoffen entfernt oder durch eine standfeste, brandbeständige, mindestens 2 m hohe Schutzwand von diesen Brennstoffen getrennt sein.