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(2) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich nichtöffentlicher Tankstellen zulässig, wenn ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III abgefüllt werden und nur bestimmte, für diese Tätigkeit geeignete und mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Anlage vertraute Personen die Zapfsäule in Betrieb nehmen können.
(3) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, zulässig, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
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(4) Während des Abfüllens von brennbaren Flüssigkeiten muss der Motor des zu betankenden Fahrzeuges abgestellt sein. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge muss auf dieses Verbot sowie auf die Verbote gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 hingewiesen sein.
(5) Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.
(6) Außerhalb der Betriebszeiten dürfen Abfülleinrichtungen nicht durch betriebsfremde Personen betrieben werden können; auch der Betrieb von Zapfsäulen ohne eine verantwortliche Person darf nur im Rahmen der genehmigten Betriebszeit erfolgen. Kleinzapfgeräte müssen dem Zugriff betriebsfremder Personen entzogen oder so gesichert sein, dass sie nicht umgeworfen oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten entnommen werden können; Messeinrichtungen von Kleinzapfgeräten müssen entleert sein.
(2) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich nichtöffentlicher Tankstellen zulässig, wenn ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III abgefüllt werden und nur bestimmte, für diese Tätigkeit geeignete und mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Anlage vertraute Personen die Zapfsäule in Betrieb nehmen können.
(3) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, zulässig, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
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(4) Während des Abfüllens von brennbaren Flüssigkeiten muss der Motor des zu betankenden Fahrzeuges abgestellt sein. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge muss auf dieses Verbot sowie auf die Verbote gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 hingewiesen sein.
(5) Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.
(6) Außerhalb der Betriebszeiten dürfen Abfülleinrichtungen nicht durch betriebsfremde Personen betrieben werden können; auch der Betrieb von Zapfsäulen ohne eine verantwortliche Person darf nur im Rahmen der genehmigten Betriebszeit erfolgen. Kleinzapfgeräte müssen dem Zugriff betriebsfremder Personen entzogen oder so gesichert sein, dass sie nicht umgeworfen oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten entnommen werden können; Messeinrichtungen von Kleinzapfgeräten müssen entleert sein.