§ 106 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer eins„Tankstellen“ Anlagen, in denen nicht unter § 6 fallende brennbare Flüssigkeiten zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III zu Zapfsäulen geleitet und von diesen oder aus Kleinzapfgeräten in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen, in Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) oder in für Heizöl bestimmte Transportbehälter (Aufsetztanks) von Fahrzeugen gefüllt werden,„Tankstellen“ Anlagen, in denen nicht unter Paragraph 6, fallende brennbare Flüssigkeiten zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch III zu Zapfsäulen geleitet und von diesen oder aus Kleinzapfgeräten in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen, in Kleinbehälter (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) oder in für Heizöl bestimmte Transportbehälter (Aufsetztanks) von Fahrzeugen gefüllt werden,
    2. 2.Ziffer 2„Zapfsäulen“ ortsfeste Abfülleinrichtungen, die durch Rohrleitungen mit Lagerbehältern fest verbunden sind,
    3. 3.Ziffer 3„Kleinzapfgeräte“ Abfülleinrichtungen, die aus einem höchstens 100 Liter fassenden Behälter für die Abgabe eines Kraftstoff-Öl-Gemisches und der unmittelbar auf dem Behälter aufgesetzten Förder- und Meßeinrichtung bestehen.
  2. (2)Absatz 2Kraftfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind mit brennbaren Flüssigkeiten angetriebene, nicht schienengebundene Fahrzeuge, dieKraftfahrzeuge im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind mit brennbaren Flüssigkeiten angetriebene, nicht schienengebundene Fahrzeuge, die
    1. 1.Ziffer einsunter § 2 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, fallen oderunter Paragraph 2, Ziffer eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, fallen oder
    2. 2.Ziffer 2auf anderen Landflächen als auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.
§ 106 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer eins„Tankstellen“ Anlagen, in denen nicht unter § 6 fallende brennbare Flüssigkeiten zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III zu Zapfsäulen geleitet und von diesen oder aus Kleinzapfgeräten in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen, in Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) oder in für Heizöl bestimmte Transportbehälter (Aufsetztanks) von Fahrzeugen gefüllt werden,„Tankstellen“ Anlagen, in denen nicht unter Paragraph 6, fallende brennbare Flüssigkeiten zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch III zu Zapfsäulen geleitet und von diesen oder aus Kleinzapfgeräten in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen, in Kleinbehälter (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) oder in für Heizöl bestimmte Transportbehälter (Aufsetztanks) von Fahrzeugen gefüllt werden,
    2. 2.Ziffer 2„Zapfsäulen“ ortsfeste Abfülleinrichtungen, die durch Rohrleitungen mit Lagerbehältern fest verbunden sind,
    3. 3.Ziffer 3„Kleinzapfgeräte“ Abfülleinrichtungen, die aus einem höchstens 100 Liter fassenden Behälter für die Abgabe eines Kraftstoff-Öl-Gemisches und der unmittelbar auf dem Behälter aufgesetzten Förder- und Meßeinrichtung bestehen.
  2. (2)Absatz 2Kraftfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind mit brennbaren Flüssigkeiten angetriebene, nicht schienengebundene Fahrzeuge, dieKraftfahrzeuge im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind mit brennbaren Flüssigkeiten angetriebene, nicht schienengebundene Fahrzeuge, die
    1. 1.Ziffer einsunter § 2 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, fallen oderunter Paragraph 2, Ziffer eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, fallen oder
    2. 2.Ziffer 2auf anderen Landflächen als auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.
§ 106 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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