§ 79 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Bei unterirdischer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten bat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6§ 79 VbF) festzulegen, ob bzw seit 28.02.2023 weggefallen. in welcher Breite eine freie Fläche um den Domschacht und um den Füllschacht über einem unterirdischen Lagerbehälter erforderlich ist.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Bei unterirdischer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten bat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6§ 79 VbF) festzulegen, ob bzw seit 28.02.2023 weggefallen. in welcher Breite eine freie Fläche um den Domschacht und um den Füllschacht über einem unterirdischen Lagerbehälter erforderlich ist.

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