§ 7 EBEV Pläne

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in Plänen verwendeten Farben sind in einer Legende zu erläutern.
  2. (2)Absatz 2In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Gleise, Weichen, Kreuzungen und die wesentlichen Signale, zumindest Haupt-, Schutz- und Vorsignale, sind eindeutig zu bezeichnen und zu kilometrieren. Bahnstrecken sind durch Angabe der benachbarten Bahnhöfe in der Richtung zu orientieren.
  4. (4)Absatz 4Darstellungen von nicht zum eigentlichen Bauvorhaben gehörenden Anlagen und Gegenständen (zB Bäume, Fahrzeuge usw.) müssen so gehalten sein, dass durch diese die Aussagekraft der Pläne nicht beeinträchtigt wird. In den Plänen dürfen nur Bepflanzungen dargestellt werden, die geplant sind, sowie solche, die bereits bestehen und erhalten werden sollen.
  5. (5)Absatz 5Ansichten haben zu enthalten
    1. 1.Ziffer einseine eindeutige Sichtangabe;
    2. 2.Ziffer 2die äußeren Ansichten des Bauvorhabens, bei Erweiterungs- und Umbauten einschließlich der Ansichten des Altbestandes;
    3. 3.Ziffer 3die Darstellung des Vorhabens, den Verlauf des angrenzenden Geländes vor und nach der Bauführung – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes – und die angrenzenden baulichen Anlagen.
  6. (6)Absatz 6In Lageplänen und Grundrissen ist darzustellen
    1. 1.Ziffer einsrot: neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile;
    2. 2.Ziffer 2grau: bestehende und beizubehaltende Baulichkeiten und Bauteile;
    3. 3.Ziffer 3gelb: abzutragende Baulichkeiten und Bauteile;
    4. 4.Ziffer 4braun: Bahngrundgrenzen;
    5. 5.Ziffer 5rotgelb schraffiert: abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in Plänen verwendeten Farben sind in einer Legende zu erläutern.
  2. (2)Absatz 2In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Gleise, Weichen, Kreuzungen und die wesentlichen Signale, zumindest Haupt-, Schutz- und Vorsignale, sind eindeutig zu bezeichnen und zu kilometrieren. Bahnstrecken sind durch Angabe der benachbarten Bahnhöfe in der Richtung zu orientieren.
  4. (4)Absatz 4Darstellungen von nicht zum eigentlichen Bauvorhaben gehörenden Anlagen und Gegenständen (zB Bäume, Fahrzeuge usw.) müssen so gehalten sein, dass durch diese die Aussagekraft der Pläne nicht beeinträchtigt wird. In den Plänen dürfen nur Bepflanzungen dargestellt werden, die geplant sind, sowie solche, die bereits bestehen und erhalten werden sollen.
  5. (5)Absatz 5Ansichten haben zu enthalten
    1. 1.Ziffer einseine eindeutige Sichtangabe;
    2. 2.Ziffer 2die äußeren Ansichten des Bauvorhabens, bei Erweiterungs- und Umbauten einschließlich der Ansichten des Altbestandes;
    3. 3.Ziffer 3die Darstellung des Vorhabens, den Verlauf des angrenzenden Geländes vor und nach der Bauführung – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes – und die angrenzenden baulichen Anlagen.
  6. (6)Absatz 6In Lageplänen und Grundrissen ist darzustellen
    1. 1.Ziffer einsrot: neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile;
    2. 2.Ziffer 2grau: bestehende und beizubehaltende Baulichkeiten und Bauteile;
    3. 3.Ziffer 3gelb: abzutragende Baulichkeiten und Bauteile;
    4. 4.Ziffer 4braun: Bahngrundgrenzen;
    5. 5.Ziffer 5rotgelb schraffiert: abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile.

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