§ 15 FGV Schutz vor gefahrbringender Erwärmung

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFlüssiggasbehälter müssen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sein.
  2. (2)Absatz 2Als Schutzmaßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung von Flüssiggasbehältern im Brandfalle (Brand in der Umgebung der Flüssiggasbehälter) kommen in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsErddeckung der Flüssiggasbehälter,
    2. 2.Ziffer 2Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone),
    3. 3.Ziffer 3Brandschutzmauer,
    4. 4.Ziffer 4Brandschutzdämmung oder Brandschutzisolierung der Flüssiggasbehälter,
    5. 5.Ziffer 5Wasserberieselung der Flüssiggasbehälter,
    6. 6.Ziffer 6andere Maßnahmen gegen unzulässige Erwärmung, zB Strahlungsschutz,
    7. 7.Ziffer 7eine Kombination von Maßnahmen gemäß Z 2 bis Z 6.eine Kombination von Maßnahmen gemäß Ziffer 2 bis Ziffer 6,
  3. (3)Absatz 3Der Antragsteller hat, wenn dies wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (§ 10) in der Umgebung von Flüssiggasbehältern erforderlich ist, die jeweilige Schutzmaßnahme in seinem Projekt vorzusehen. Die Behörde kann jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Umgebung des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter, voraussehbare Gefährdungen) festlegen, welche der in Abs. 2 genannten Schutzmaßnahmen vorzusehen ist.Der Antragsteller hat, wenn dies wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (Paragraph 10,) in der Umgebung von Flüssiggasbehältern erforderlich ist, die jeweilige Schutzmaßnahme in seinem Projekt vorzusehen. Die Behörde kann jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Umgebung des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter, voraussehbare Gefährdungen) festlegen, welche der in Absatz 2, genannten Schutzmaßnahmen vorzusehen ist.
  4. (4)Absatz 4Wenn wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (§ 10) Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 2 bzw. 4 bis 7 vorgesehen werden, ist durch die Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachzuweisen, dass durch die getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung des Behälters nicht zu befürchten ist. Liegt eine Brandlast (§ 10) vor, die ein Ansprechen des Sicherheitsventils im Brandfalle nicht ausschließen lässt, sind in die Beurteilung auch die vorgesehenen Maßnahmen für ein gefahrloses Austreten oder Ableiten des austretenden Flüssiggases einzubeziehen.Wenn wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (Paragraph 10,) Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, bzw. 4 bis 7 vorgesehen werden, ist durch die Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachzuweisen, dass durch die getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung des Behälters nicht zu befürchten ist. Liegt eine Brandlast (Paragraph 10,) vor, die ein Ansprechen des Sicherheitsventils im Brandfalle nicht ausschließen lässt, sind in die Beurteilung auch die vorgesehenen Maßnahmen für ein gefahrloses Austreten oder Ableiten des austretenden Flüssiggases einzubeziehen.
  5. (5)Absatz 5Brandschutzmauern müssen öffnungslos, brandbeständig in Massivbauweise und so hoch ausgeführt sein, dass die zu schützenden Flüssiggasbehälter in den Strahlungsschatten der gefahrbringenden Nachbarobjekte zu liegen kommen. Der Abstand von Brandschutzmauern zu Behältern muss zumindest 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die gute Durchlüftbarkeit des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen hinsichtlich Öffnungen von Behältern (§ 50 Abs. 2 AM-VO) werden hievon nicht berührt.Brandschutzmauern müssen öffnungslos, brandbeständig in Massivbauweise und so hoch ausgeführt sein, dass die zu schützenden Flüssiggasbehälter in den Strahlungsschatten der gefahrbringenden Nachbarobjekte zu liegen kommen. Der Abstand von Brandschutzmauern zu Behältern muss zumindest 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die gute Durchlüftbarkeit des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen hinsichtlich Öffnungen von Behältern (Paragraph 50, Absatz 2, AM-VO) werden hievon nicht berührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFlüssiggasbehälter müssen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sein.
  2. (2)Absatz 2Als Schutzmaßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung von Flüssiggasbehältern im Brandfalle (Brand in der Umgebung der Flüssiggasbehälter) kommen in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsErddeckung der Flüssiggasbehälter,
    2. 2.Ziffer 2Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone),
    3. 3.Ziffer 3Brandschutzmauer,
    4. 4.Ziffer 4Brandschutzdämmung oder Brandschutzisolierung der Flüssiggasbehälter,
    5. 5.Ziffer 5Wasserberieselung der Flüssiggasbehälter,
    6. 6.Ziffer 6andere Maßnahmen gegen unzulässige Erwärmung, zB Strahlungsschutz,
    7. 7.Ziffer 7eine Kombination von Maßnahmen gemäß Z 2 bis Z 6.eine Kombination von Maßnahmen gemäß Ziffer 2 bis Ziffer 6,
  3. (3)Absatz 3Der Antragsteller hat, wenn dies wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (§ 10) in der Umgebung von Flüssiggasbehältern erforderlich ist, die jeweilige Schutzmaßnahme in seinem Projekt vorzusehen. Die Behörde kann jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Umgebung des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter, voraussehbare Gefährdungen) festlegen, welche der in Abs. 2 genannten Schutzmaßnahmen vorzusehen ist.Der Antragsteller hat, wenn dies wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (Paragraph 10,) in der Umgebung von Flüssiggasbehältern erforderlich ist, die jeweilige Schutzmaßnahme in seinem Projekt vorzusehen. Die Behörde kann jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Umgebung des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter, voraussehbare Gefährdungen) festlegen, welche der in Absatz 2, genannten Schutzmaßnahmen vorzusehen ist.
  4. (4)Absatz 4Wenn wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (§ 10) Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 2 bzw. 4 bis 7 vorgesehen werden, ist durch die Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachzuweisen, dass durch die getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung des Behälters nicht zu befürchten ist. Liegt eine Brandlast (§ 10) vor, die ein Ansprechen des Sicherheitsventils im Brandfalle nicht ausschließen lässt, sind in die Beurteilung auch die vorgesehenen Maßnahmen für ein gefahrloses Austreten oder Ableiten des austretenden Flüssiggases einzubeziehen.Wenn wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (Paragraph 10,) Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, bzw. 4 bis 7 vorgesehen werden, ist durch die Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachzuweisen, dass durch die getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung des Behälters nicht zu befürchten ist. Liegt eine Brandlast (Paragraph 10,) vor, die ein Ansprechen des Sicherheitsventils im Brandfalle nicht ausschließen lässt, sind in die Beurteilung auch die vorgesehenen Maßnahmen für ein gefahrloses Austreten oder Ableiten des austretenden Flüssiggases einzubeziehen.
  5. (5)Absatz 5Brandschutzmauern müssen öffnungslos, brandbeständig in Massivbauweise und so hoch ausgeführt sein, dass die zu schützenden Flüssiggasbehälter in den Strahlungsschatten der gefahrbringenden Nachbarobjekte zu liegen kommen. Der Abstand von Brandschutzmauern zu Behältern muss zumindest 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die gute Durchlüftbarkeit des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen hinsichtlich Öffnungen von Behältern (§ 50 Abs. 2 AM-VO) werden hievon nicht berührt.Brandschutzmauern müssen öffnungslos, brandbeständig in Massivbauweise und so hoch ausgeführt sein, dass die zu schützenden Flüssiggasbehälter in den Strahlungsschatten der gefahrbringenden Nachbarobjekte zu liegen kommen. Der Abstand von Brandschutzmauern zu Behältern muss zumindest 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die gute Durchlüftbarkeit des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen hinsichtlich Öffnungen von Behältern (Paragraph 50, Absatz 2, AM-VO) werden hievon nicht berührt.

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