§ 12 EisbVO 2003 Eignung für die Betriebsaufsicht

Eisenbahnverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2003 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus

  1. 1.Ziffer einsentsprechender Vorbildung,
  2. 2.Ziffer 2ausreichender einschlägiger praktischer Verwendung,
  3. 3.Ziffer 3Kenntnis über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens,
  4. 4.Ziffer 4Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und
  5. 5.Ziffer 5Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2003 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus

  1. 1.Ziffer einsentsprechender Vorbildung,
  2. 2.Ziffer 2ausreichender einschlägiger praktischer Verwendung,
  3. 3.Ziffer 3Kenntnis über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens,
  4. 4.Ziffer 4Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und
  5. 5.Ziffer 5Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens.

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