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(2) Die Dichtheit oberirdischer Lagerbehälter ist, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, wie folgt zu prüfen:
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(3) Die Prüfung von einwandigen oberirdischen, seitlich beschütteten Lagerbehältern mit Flachboden hat eine äußere Besichtigung der von außen überprüfbaren Teile des vollen Lagerbehälters und - beginnend spätestens 18 Jahre nach der erstmaligen Prüfung - eine innere Prüfung der von außen nicht überprüfbaren Teile des Lagerbehälters einschließlich der Schweißnähte auf Korrosionen zu umfassen. Bei dieser inneren Prüfung ist erforderlichenfalls an den von Korrosionen befallenen Mantel- und Bodenflächen die Wanddicke festzustellen oder bei innen mit Korrosionsschutz beschichteten Lagerbehältern die Tauglichkeit der Beschichtung durch eine Besichtigung zu prüfen.
(4) Bei teilweise oberirdischen und bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Dichtheit nach § 13 Abs. 1 und 3 oder 5 zu prüfen.
(5) Die Dichtheit von Rohrleitungen und Armaturen ist nach § 13 Abs. 1 und 4 oder 5 zu prüfen. Bei Rohrleitungen und Armaturen, die nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten bestimmt sind, ist auch eine Produktdruckprüfung zulässig; bei dieser Prüfung müssen die Rohrleitungen und Armaturen zur Gänze gefüllt sein. Die Dichtheit oberirdischer Rohrleitungen, die nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten bestimmt und zur Gänze überschaubar verlegt sind, ist durch eine äußere Besichtigung zu prüfen; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen zumindest dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.
(6) Die wiederkehrenden Prüfungen von außer Betrieb gesetzten Anlagen und Einrichtungen sind erst vor deren Wiederinbetriebnahme durchzuführen, sofern nicht wegen der Dauer der Betriebsunterbrechung eine außerordentliche Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Die Dichtheit oberirdischer Lagerbehälter ist, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, wie folgt zu prüfen:
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(3) Die Prüfung von einwandigen oberirdischen, seitlich beschütteten Lagerbehältern mit Flachboden hat eine äußere Besichtigung der von außen überprüfbaren Teile des vollen Lagerbehälters und - beginnend spätestens 18 Jahre nach der erstmaligen Prüfung - eine innere Prüfung der von außen nicht überprüfbaren Teile des Lagerbehälters einschließlich der Schweißnähte auf Korrosionen zu umfassen. Bei dieser inneren Prüfung ist erforderlichenfalls an den von Korrosionen befallenen Mantel- und Bodenflächen die Wanddicke festzustellen oder bei innen mit Korrosionsschutz beschichteten Lagerbehältern die Tauglichkeit der Beschichtung durch eine Besichtigung zu prüfen.
(4) Bei teilweise oberirdischen und bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Dichtheit nach § 13 Abs. 1 und 3 oder 5 zu prüfen.
(5) Die Dichtheit von Rohrleitungen und Armaturen ist nach § 13 Abs. 1 und 4 oder 5 zu prüfen. Bei Rohrleitungen und Armaturen, die nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten bestimmt sind, ist auch eine Produktdruckprüfung zulässig; bei dieser Prüfung müssen die Rohrleitungen und Armaturen zur Gänze gefüllt sein. Die Dichtheit oberirdischer Rohrleitungen, die nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten bestimmt und zur Gänze überschaubar verlegt sind, ist durch eine äußere Besichtigung zu prüfen; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen zumindest dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.
(6) Die wiederkehrenden Prüfungen von außer Betrieb gesetzten Anlagen und Einrichtungen sind erst vor deren Wiederinbetriebnahme durchzuführen, sofern nicht wegen der Dauer der Betriebsunterbrechung eine außerordentliche Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 erforderlich ist.