§ 45 EisbEPV Voraussetzungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSachverständige Prüfer müssen zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sein.
  2. (2)Absatz 2Für die Bestellung zum sachverständigen Prüfer für einen Prüfungsgegenstand müssen nachstehende Voraussetzungen gegeben sein:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aallgemeine und gegebenenfalls zusätzlich infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse;
      2. b)Litera bKenntnisse über die Pflichten von sachverständigen Prüfern;
    2. 2.Ziffer 2eine zehnjährige berufliche Tätigkeit, für die die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse oder infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse eine Voraussetzung bildet, in verantwortlicher Position; eine fünfjährige Tätigkeit genügt, wenn die Bewerberin/der Bewerber
      1. a)Litera aals Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder eine Ausbildung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen hat oder
      2. b)Litera büber mindestens 26 Wochen als Lehrkraft in einer Schulungseinrichtung tätig war;
    3. 3.Ziffer 3volle Geschäftsfähigkeit;
    4. 4.Ziffer 4körperliche und geistige Eignung;
    5. 5.Ziffer 5Zuverlässigkeit;
    6. 6.Ziffer 6geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSachverständige Prüfer müssen zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sein.
  2. (2)Absatz 2Für die Bestellung zum sachverständigen Prüfer für einen Prüfungsgegenstand müssen nachstehende Voraussetzungen gegeben sein:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aallgemeine und gegebenenfalls zusätzlich infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse;
      2. b)Litera bKenntnisse über die Pflichten von sachverständigen Prüfern;
    2. 2.Ziffer 2eine zehnjährige berufliche Tätigkeit, für die die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse oder infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse eine Voraussetzung bildet, in verantwortlicher Position; eine fünfjährige Tätigkeit genügt, wenn die Bewerberin/der Bewerber
      1. a)Litera aals Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder eine Ausbildung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen hat oder
      2. b)Litera büber mindestens 26 Wochen als Lehrkraft in einer Schulungseinrichtung tätig war;
    3. 3.Ziffer 3volle Geschäftsfähigkeit;
    4. 4.Ziffer 4körperliche und geistige Eignung;
    5. 5.Ziffer 5Zuverlässigkeit;
    6. 6.Ziffer 6geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten