§ 43 EisbEPV

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Genehmigung für den Betrieb einer Schulungseinrichtung ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.

(2) Mit dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung als Schulungseinrichtung sind vorzulegen

1.

Angaben

a)

zu welchen qualifizierten Tätigkeiten allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse im Rahmen der Aus- und Weiterbildung vermittelt werden sollen;

b)

über die Organisation der Schulungseinrichtung einschließlich der Methoden zur Qualitätssicherung;

c)

zu den für Schulungszwecke notwendigen Einrichtungen und Lehrbehelfe (zB Räumlichkeiten, Lehrmaterial, Fahrzeuge, Simulatoren);

2.

die in § 15a Z 2 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen.

(3) Die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 2 entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.

(4) Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Genehmigung für den Betrieb einer Schulungseinrichtung ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.

(2) Mit dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung als Schulungseinrichtung sind vorzulegen

1.

Angaben

a)

zu welchen qualifizierten Tätigkeiten allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse im Rahmen der Aus- und Weiterbildung vermittelt werden sollen;

b)

über die Organisation der Schulungseinrichtung einschließlich der Methoden zur Qualitätssicherung;

c)

zu den für Schulungszwecke notwendigen Einrichtungen und Lehrbehelfe (zB Räumlichkeiten, Lehrmaterial, Fahrzeuge, Simulatoren);

2.

die in § 15a Z 2 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen.

(3) Die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 2 entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.

(4) Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.

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