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(1) Die Genehmigung für den Betrieb einer Schulungseinrichtung ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.
(2) Mit dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung als Schulungseinrichtung sind vorzulegen
1. | Angaben | |||||||||
a) | zu welchen qualifizierten Tätigkeiten allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse im Rahmen der Aus- und Weiterbildung vermittelt werden sollen; | |||||||||
b) | über die Organisation der Schulungseinrichtung einschließlich der Methoden zur Qualitätssicherung; | |||||||||
c) | zu den für Schulungszwecke notwendigen Einrichtungen und Lehrbehelfe (zB Räumlichkeiten, Lehrmaterial, Fahrzeuge, Simulatoren); | |||||||||
2. | die in § 15a Z 2 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen. |
(3) Die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 2 entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.
(4) Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.
(1) Die Genehmigung für den Betrieb einer Schulungseinrichtung ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.
(2) Mit dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung als Schulungseinrichtung sind vorzulegen
1. | Angaben | |||||||||
a) | zu welchen qualifizierten Tätigkeiten allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse im Rahmen der Aus- und Weiterbildung vermittelt werden sollen; | |||||||||
b) | über die Organisation der Schulungseinrichtung einschließlich der Methoden zur Qualitätssicherung; | |||||||||
c) | zu den für Schulungszwecke notwendigen Einrichtungen und Lehrbehelfe (zB Räumlichkeiten, Lehrmaterial, Fahrzeuge, Simulatoren); | |||||||||
2. | die in § 15a Z 2 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen. |
(3) Die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 2 entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.
(4) Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.