§ 43 EisbEPV Genehmigungsantrag

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Genehmigung für den Betrieb einer Schulungseinrichtung ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2Mit dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung als Schulungseinrichtung sind vorzulegen
    1. 1.Ziffer einsAngaben
      1. a)Litera azu welchen qualifizierten Tätigkeiten allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse im Rahmen der Aus- und Weiterbildung vermittelt werden sollen;
      2. b)Litera büber die Organisation der Schulungseinrichtung einschließlich der Methoden zur Qualitätssicherung;
      3. c)Litera czu den für Schulungszwecke notwendigen Einrichtungen und Lehrbehelfe (zB Räumlichkeiten, Lehrmaterial, Fahrzeuge, Simulatoren);
    2. 2.Ziffer 2die in § 15a Z 2 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen.die in Paragraph 15 a, Ziffer 2 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen.
  3. (3)Absatz 3Die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 2 entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.Die Nachweise gemäß Absatz 2, Ziffer 2, entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.
  4. (4)Absatz 4Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Genehmigung für den Betrieb einer Schulungseinrichtung ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2Mit dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung als Schulungseinrichtung sind vorzulegen
    1. 1.Ziffer einsAngaben
      1. a)Litera azu welchen qualifizierten Tätigkeiten allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse im Rahmen der Aus- und Weiterbildung vermittelt werden sollen;
      2. b)Litera büber die Organisation der Schulungseinrichtung einschließlich der Methoden zur Qualitätssicherung;
      3. c)Litera czu den für Schulungszwecke notwendigen Einrichtungen und Lehrbehelfe (zB Räumlichkeiten, Lehrmaterial, Fahrzeuge, Simulatoren);
    2. 2.Ziffer 2die in § 15a Z 2 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen.die in Paragraph 15 a, Ziffer 2 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen.
  3. (3)Absatz 3Die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 2 entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.Die Nachweise gemäß Absatz 2, Ziffer 2, entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.
  4. (4)Absatz 4Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.

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