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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 sind der im Abs seit 28.02.2023 weggefallen. 1 genannte Personenkreis, die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse oder sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, heranzuziehen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
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(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 sind der im Abs seit 28.02.2023 weggefallen. 1 genannte Personenkreis, die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse oder sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, heranzuziehen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.