§ 17 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung der erstmaligen und der außerordentlichen Prüfungen nach den §§ 12 und 16 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:Zur Durchführung der erstmaligen und der außerordentlichen Prüfungen nach den Paragraphen 12 und 16 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsstaatliche oder staatlich autorisierte Anstalten;
    2. 2.Ziffer 2Überwachungsorgane gemäß § 49 der Dampfkesselverordnung;Überwachungsorgane gemäß Paragraph 49, der Dampfkesselverordnung;
    3. 3.Ziffer 3Ziviltechniker;
    4. 4.Ziffer 4Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen und herzustellen;
    5. 5.Ziffer 5im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden.im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 sind der im Abs. 1 genannte Personenkreis, die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse oder sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, heranzuziehen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach Paragraph 14, sind der im Absatz eins, genannte Personenkreis, die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse oder sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, heranzuziehen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
§ 17 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung der erstmaligen und der außerordentlichen Prüfungen nach den §§ 12 und 16 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:Zur Durchführung der erstmaligen und der außerordentlichen Prüfungen nach den Paragraphen 12 und 16 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsstaatliche oder staatlich autorisierte Anstalten;
    2. 2.Ziffer 2Überwachungsorgane gemäß § 49 der Dampfkesselverordnung;Überwachungsorgane gemäß Paragraph 49, der Dampfkesselverordnung;
    3. 3.Ziffer 3Ziviltechniker;
    4. 4.Ziffer 4Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen und herzustellen;
    5. 5.Ziffer 5im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden.im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 sind der im Abs. 1 genannte Personenkreis, die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse oder sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, heranzuziehen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach Paragraph 14, sind der im Absatz eins, genannte Personenkreis, die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse oder sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, heranzuziehen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
§ 17 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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