§ 17 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Durchführung der erstmaligen und der außerordentlichen Prüfungen nach den §§ 12 § 17 VbFund 16 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:

1.

staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten;

2.

Überwachungsorgane gemäß § 49 der Dampfkesselverordnung;

3.

Ziviltechniker;

4.

Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen und herzustellen;

5.

im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden.

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 sind der im Abs seit 28.02.2023 weggefallen. 1 genannte Personenkreis, die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse oder sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, heranzuziehen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Zur Durchführung der erstmaligen und der außerordentlichen Prüfungen nach den §§ 12 § 17 VbFund 16 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:

1.

staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten;

2.

Überwachungsorgane gemäß § 49 der Dampfkesselverordnung;

3.

Ziviltechniker;

4.

Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen und herzustellen;

5.

im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden.

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 sind der im Abs seit 28.02.2023 weggefallen. 1 genannte Personenkreis, die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse oder sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, heranzuziehen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

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