§ 23 EisbEPV Betriebsdienst

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung darf ausgeübt werden
    1. 1.Ziffer einsdas Betreten von Eisenbahnanlagen mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen;
    2. 2.Ziffer 2die Weitergabe von betrieblichen Informationen im Betriebsdienst;
    3. 3.Ziffer 3die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen;
    4. 4.Ziffer 4die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Notfallmanagement;
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen Eisenbahnanlagen auch dann betreten werden, wenn diese im Einzelfall oder im Rahmen der Ausbildung von geschulten Eisenbahnbediensteten begleitet werden und durch zusätzliche betriebliche Maßnahmen ein gefahrloses Betreten gewährleistet wird.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, dürfen Eisenbahnanlagen auch dann betreten werden, wenn diese im Einzelfall oder im Rahmen der Ausbildung von geschulten Eisenbahnbediensteten begleitet werden und durch zusätzliche betriebliche Maßnahmen ein gefahrloses Betreten gewährleistet wird.
  3. (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebsdienst“ umfassen im Wesentlichen
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten auf und in Eisenbahnanlagen;
    2. 2.Ziffer 2die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
    3. 3.Ziffer 3die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen
    4. 4.Ziffer 4die Vornahme von Tätigkeiten im Notfallmanagement auf Anordnung;
    5. 5.Ziffer 5die betriebliche Meldung von wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten.
  4. (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsGrundkenntnisse in Bezug auf eisenbahnspezifische Begriffe (Bedeutung der Signale, Grundregeln der betrieblichen Kommunikation, Gestaltung der Bahn- und Gleisanlagen);
    2. 2.Ziffer 2Basisinformationen zu Zugfahrt und Verschubfahrt;
    3. 3.Ziffer 3Sicheres und eigenverantwortliches Verhalten im Gefahrenraum, Schutzausrüstung;
    4. 4.Ziffer 4Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen:
      1. a)Litera aSignalmittel;
      2. b)Litera bZeichengebung;
      3. c)Litera cBewachungsvorgang (Beginn und Ende).
  5. (5)Absatz 5Auf die Ausbildungszeit nach Abs. 4 kann eine abgeschlossene Ausbildung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angesprochenen Fachkenntnisse vermittelt, im Ausmaß von höchstens sechs Unterrichtseinheiten angerechnet werden.Auf die Ausbildungszeit nach Absatz 4, kann eine abgeschlossene Ausbildung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angesprochenen Fachkenntnisse vermittelt, im Ausmaß von höchstens sechs Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
  6. (6)Absatz 6Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn innerhalb der Frist eine mündliche Prüfung für eine andere Ausbildung, die auf „Betriebsdienst“ aufbaut, erfolgreich abgelegt wird und die für Betriebsdienst erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse bei dieser Prüfung berücksichtigt werden.
  7. (7)Absatz 7Vor Ausübung einer Tätigkeit nach Abs. 1 ist zusätzlich eine Einweisung in die örtlichen Verhältnisse erforderlich.Vor Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz eins, ist zusätzlich eine Einweisung in die örtlichen Verhältnisse erforderlich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung darf ausgeübt werden
    1. 1.Ziffer einsdas Betreten von Eisenbahnanlagen mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen;
    2. 2.Ziffer 2die Weitergabe von betrieblichen Informationen im Betriebsdienst;
    3. 3.Ziffer 3die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen;
    4. 4.Ziffer 4die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Notfallmanagement;
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen Eisenbahnanlagen auch dann betreten werden, wenn diese im Einzelfall oder im Rahmen der Ausbildung von geschulten Eisenbahnbediensteten begleitet werden und durch zusätzliche betriebliche Maßnahmen ein gefahrloses Betreten gewährleistet wird.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, dürfen Eisenbahnanlagen auch dann betreten werden, wenn diese im Einzelfall oder im Rahmen der Ausbildung von geschulten Eisenbahnbediensteten begleitet werden und durch zusätzliche betriebliche Maßnahmen ein gefahrloses Betreten gewährleistet wird.
  3. (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebsdienst“ umfassen im Wesentlichen
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten auf und in Eisenbahnanlagen;
    2. 2.Ziffer 2die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
    3. 3.Ziffer 3die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen
    4. 4.Ziffer 4die Vornahme von Tätigkeiten im Notfallmanagement auf Anordnung;
    5. 5.Ziffer 5die betriebliche Meldung von wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten.
  4. (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsGrundkenntnisse in Bezug auf eisenbahnspezifische Begriffe (Bedeutung der Signale, Grundregeln der betrieblichen Kommunikation, Gestaltung der Bahn- und Gleisanlagen);
    2. 2.Ziffer 2Basisinformationen zu Zugfahrt und Verschubfahrt;
    3. 3.Ziffer 3Sicheres und eigenverantwortliches Verhalten im Gefahrenraum, Schutzausrüstung;
    4. 4.Ziffer 4Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen:
      1. a)Litera aSignalmittel;
      2. b)Litera bZeichengebung;
      3. c)Litera cBewachungsvorgang (Beginn und Ende).
  5. (5)Absatz 5Auf die Ausbildungszeit nach Abs. 4 kann eine abgeschlossene Ausbildung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angesprochenen Fachkenntnisse vermittelt, im Ausmaß von höchstens sechs Unterrichtseinheiten angerechnet werden.Auf die Ausbildungszeit nach Absatz 4, kann eine abgeschlossene Ausbildung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angesprochenen Fachkenntnisse vermittelt, im Ausmaß von höchstens sechs Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
  6. (6)Absatz 6Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn innerhalb der Frist eine mündliche Prüfung für eine andere Ausbildung, die auf „Betriebsdienst“ aufbaut, erfolgreich abgelegt wird und die für Betriebsdienst erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse bei dieser Prüfung berücksichtigt werden.
  7. (7)Absatz 7Vor Ausübung einer Tätigkeit nach Abs. 1 ist zusätzlich eine Einweisung in die örtlichen Verhältnisse erforderlich.Vor Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz eins, ist zusätzlich eine Einweisung in die örtlichen Verhältnisse erforderlich.

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