Schauspielergesetz (SchauspG) Fundstelle seit 01.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 10 § 2 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Der Scheck enthält:1.die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;2.die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;3.den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);4.die Angabe des Zahlungsortes;5.die Angabe des Tages und des Ort... mehr lesen...
(1) Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.(2) Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere O... mehr lesen...
Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat, und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Schecks zu verfügen. Die Gültigkeit der Urkunde als Scheck wird jedo... mehr lesen...
Der Scheck kann nicht angenommen werden. Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben. mehr lesen...
(1) Versieht die Oesterreichische Nationalbank einen auf sie gezogenen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, so wird sie dadurch dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet; für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten. Die Oesterreichische Nationalbank ist nur nach vorheriger ... mehr lesen...
(1) Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk „an Order“;an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk „nicht an Order“ odermit einem gleichbedeutenden Vermerk;an den Inhaber.(2) Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz „oder ... mehr lesen...
(1) Der Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.(2) Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.(3) Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es sei denn, daß es sich um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung auf eine andere Niederlass... mehr lesen...
Ein in den Scheck aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrieben. mehr lesen...
Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Ort, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist. mehr lesen...
(1) Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.(2) Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe. mehr lesen...
Trägt ein Scheck Unterschriften von Personen, die eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben, oder mit deren Namen unterschrieben... mehr lesen...
Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig und hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis ... mehr lesen...
Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks. Jeder Vermerk, durch den er diese Haftung ausschließt, gilt als nicht geschrieben. mehr lesen...
Wenn ein Scheck, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Scheck in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine... mehr lesen...
(1) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk „an Order“ kann durch Indossament übertragen werden.(2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem Vermerk „nicht an Order“ oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in ... mehr lesen...
(1) Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.(2) Ein Teilindossament ist nichtig.(3) Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.(4) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.(5) Das Indossament an den B... mehr lesen...
(1) Das Indossament muß auf den Scheck oder ein mit dem Scheck verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden.(2) Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindo... mehr lesen...
(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber1.das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;2.den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;3.den Scheck weiter... mehr lesen...
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird. mehr lesen...
Wer einen durch Indossament übertragbaren Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht gesc... mehr lesen...
Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln. mehr lesen...
Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Art. 19 ... mehr lesen...
Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandel... mehr lesen...
(1) Enthält das Indossament den Vermerk „Wert zur Einziehung“, „zum Inkasso“, „in Prokura“ oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Scheck geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen.(2... mehr lesen...
(1) Ein Indossament, das nach Erhebung des Protestes oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht datierte... mehr lesen...
(1) Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden.(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet. mehr lesen...
(1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt.(2) Sie wird durch die Worte „als Bürge“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Scheckbürgen zu unterschreiben.(3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Schecks gilt als Bürgschaftse... mehr lesen...
(1) Der Scheckbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.(2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.(3) Der Scheckbürge, der den Sche... mehr lesen...
(1) Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.(2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar. mehr lesen...
(1) Ein Scheck, der in dem Staat der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.(2) Ein Scheck, der in einem anderen Staat als dem der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdtei... mehr lesen...
Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet. mehr lesen...
(Anm.: Zu Art. 67, BGBl. Nr. 50/1955)Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirks... mehr lesen...
(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.(2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten. mehr lesen...
Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird. mehr lesen...
(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Schecks verlangen.(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.(3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Scheck vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird. mehr lesen...
Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen. mehr lesen...
(1) Lautet der Scheck auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht gilt, so kann die Schecksumme in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt werden, den sie am Tag der Vorlegung besitzt. Wenn die Zahlung bei Vorlegung nicht erfolgt ist, so kann der Inhaber wählen, ob die Schecksumme nach dem Kurs de... mehr lesen...
Lautet der Scheck auf eine Geldsorte, die im Staat der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist. mehr lesen...
(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird.(2) Der Bezogene darf in diesem Fall den Scheck nur im Weg der Gutschrift ei... mehr lesen...
(1) Die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks (zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks) werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.(2) Die Streichung der Kreuzung gilt als nicht erfolgt. mehr lesen...
(zu Art. 67, BGBl. Nr. 50/1955)Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit... mehr lesen...
(zu Art. 67, BGBl. Nr. 50/1955)1.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.(Anm.: Z 2 bis Z 5: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)6.Die Art. III (WinkelschreibereiV), VI Z 1 (§ 29 GenG) und 2 (§ 87 GenG), VII (Genossenschaftsre... mehr lesen...
(1) Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder der Vornahme der gleichbedeutenden Feststellung oder, im Fall des Vermerks „ohne Kosten“, auf den Tag der Vorl... mehr lesen...
(1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Scheckbürge kann durch den Vermerk „ohne Kosten“, „ohne Protest“ oder einen gleichbedeutenden auf den Scheck gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zweck der Ausübung des Rückgriffs Protest erheben oder e... mehr lesen...
(1) Alle Scheckverpflichteten haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.(2) Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.(3) Das gleiche Recht steht jedem Scheckverpflichteten zu, der d... mehr lesen...
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:1.die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;2.Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung;3.die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;4.eine Vergü... mehr lesen...
Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:1.den vollen Betrag, den er gezahlt hat;2.die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;3.seine Auslagen;4.eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 45 Z 4 berechnet wird. mehr lesen...
(1) Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Scheck mit dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.(2) Jeder Ind... mehr lesen...
(1) Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handl... mehr lesen...
Schecks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Staat als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiet des Staates der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überseeischen Gebiet eines Staates ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Ge... mehr lesen...
(1) Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, daß durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren.(2) Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen übertragen, so haften... mehr lesen...
Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text. mehr lesen...
(1) Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.(2) Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten von de... mehr lesen...
(1) Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt.(2) Der Anbringung der Klage stehen in bezug auf die Unterbrechung der scheckrechtlichen Verjährung die vom Beklagten bewirkte Streitver... mehr lesen...
Als Bankiers im Sinne dieses Bundesgesetzes sind anzusehen:1.diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechtes, diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das Firmenbuch eingetragenen Genossenschaften, die sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimm... mehr lesen...
(1) Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktag stattfinden.(2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muß, auf einen ... mehr lesen...
Bei der Berechnung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt. mehr lesen...
(1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.(2) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit der Ausstellung des Sche... mehr lesen...
(1) Für das Verfahren zur Kraftloserklärung von Schecks gilt das Kraftloserklärungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 86, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird. Die Aufgebotsfrist beträgt zwei Monate; sie läuft von dem Tag, an dem der Scheck spätestens vorzulegen war (Art. 29). Von der Einlei... mehr lesen...
(1) Für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen aus einem Scheck und von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung (Art. 4a)gelten die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und Prozeßvorschriften.(2) Die Zuständigkeit für die gerichtliche Verfolgung von Schadenersatzansprüchen wegen mangeln... mehr lesen...
(1) Die Fähigkeit einer Person, eine Scheckverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Staates für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.(2) Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht ei... mehr lesen...
(1) Das Recht des Staates, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck gezogen werden kann.(2) Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Staaten auf den S... mehr lesen...
(1) Die Form einer Scheckerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zahlungsortes vorschreibt.(2) Wenn eine Scheckerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden A... mehr lesen...
Die Wirkungen der Scheckerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind. mehr lesen...
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck ausgestellt worden ist. mehr lesen...
Das Recht des Staates, in dessen Gebiet der Scheck zahlbar ist, bestimmt:1.ob der Scheck notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann, und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Scheck ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag ang... mehr lesen...
Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Scheckrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist. mehr lesen...
(1) Unterbleibt die Einlösung eines Schecks, weil dem Aussteller zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks zur Zahlung bei dem Bezogenen kein zur Scheckeinlösung verwendbares Guthaben zusteht, oder wird der Scheck wegen unzureichender Deckung nicht voll eingelöst, so ist über den Ausstelle... mehr lesen...
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf das Scheckgesetz verwiesen ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des Scheckgesetzes 1955. mehr lesen...
Folgende Vorschriften treten außer Kraft:1.das Scheckgesetz vom 14. August 1933, Deutsches RGBl. I S. 597, in der Fassung des Gesetzes vom 28. März 1934, Deutsches RGBl. S. 251;2.der Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz vom 14. August 1933, Deutsches RGBl. I S. 605, in Verbindung mit d... mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1955 in Kraft. Ist die Kraftloserklärung eines Schecks vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt worden, so bleibt es hinsichtlich der Zuständigkeit bei den bisherigen Vorschriften. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmung des Art. 48 Abs. 6 die Bundesregierung betraut. mehr lesen...
(Anm.: Zu Art. 67, BGBl. Nr. 50/1955)1.Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.2.und 3. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)4.Die Art. 36 Z 2 (§ 258 Abs. 1 AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbucha... mehr lesen...
Bundesgesetz vom 16. Feber 1955, betreffend das Scheckrecht (Scheckgesetz 1955)StF: BGBl. Nr. 50/1955 (NR: GP VII RV 387 AB 451 S. 61. BR: S. 100.) Änderung BGBl. Nr. 190/1963 (NR: GP X RV 134 AB 152 S. 20. BR: S. 206.)BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: 1468 AB 1473 S. ... mehr lesen...
Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) Fundstelle seit 30.06.2019 weggefallen. mehr lesen...
(1) Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Anbieters (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) an der Auskunftserteilung über Stamm- und Zugangsdaten gemäß § 76a Abs. 2 StPO, über Daten einer Nachrichtenübermittlung und über Vorratsdaten sowie der Überwachung von Nachrichten gemäß § 135 Abs. 2 bis 3 StPO ist... mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet1."Standortbestimmung" die Ermittlung des aktuellen oder historischen geografischen Standorts der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 134 Z 2 StPO);2."Ermittlung der ... mehr lesen...
(1) Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Anbieter durch die Erfüllung der Anordnung notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.(2) Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom A... mehr lesen...
Die zur Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, über Vorratsdaten oder einer Überwachung von Nachrichten notwendige Einrichtung umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Auskunfts- oder Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte darüber an Staatsanwaltschaft... mehr lesen...
Für Leistungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gebührt dem Anbieter ein Zuschlag von 100% für die in den Tarifen des 2. Abschnitts enthaltenen Personalkosten, es sei denn, dass die Leistungen ohne Nachteil für die Überwachung auch... mehr lesen...
(1) Anbieter haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme (§ 137 Abs. 2 StPO) bei sonstigem Verlust bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz) schriftlich in ... mehr lesen...
Die Kosten einer Standortbestimmung betragen 1.für eine Funkzellenauswertung a)Ermittlung der FunkzelleEuro 148,00b)Einrichtung pro FunkzelleEuro 64,00 c)Datensortierung und Auswertung pro VerbindungsdatensatzEuro 00,40 2.für eine Ermittlung von historischen Standortdaten bei zustande gekommenen ... mehr lesen...
Die Kosten für die Ermittlung von Vermittlungsdaten auf Basis der Rufnummer, IMEI- Nummer oder IMSI- Nummer betragen1.für die Ermittlung von historischen Verkehrsdatena)EinrichtungEuro 64,00b)Auswertung pro überwachten TagEuro 06,50c)Zusätzliche Ermittlung einer verwendeten IMEI-Nummer (im Mobiln... mehr lesen...
Die Kosten für die Überwachung von Nachrichten betragen1.für die Einrichtung und Herstellung der ÜberwachungsverbindungEuro 128,002.für das Aufrechterhalten der Verbindung, die Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten TagEuro 25,00 mehr lesen...
Die Kosten für die Bekanntgabe des PUK- Codes betragen für die Ermittlung und WeiterleitungEuro 32,00 mehr lesen...
Ist zur Durchführung der Auskunftserteilung oder der Überwachung ein Transport von Zusatzgeräten erforderlich, so sind dem Betreiber die Kosten für die Benützung eines Kraftfahrzeuges zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 13... mehr lesen...
Die Sekretariatspauschale umfasst die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, sofern diese nicht bereits in den vorhergehenden Tarifansätzen umfasst sind, sowie für die Herstellung sonstiger Unterlagen und Kostennoten. Sie beträgt1.pro Anordnung Euro 15,202.pro Ergänzungsanordnun... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft. Sie ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet.(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Entwicklung der Kosten nach den Best... mehr lesen...
Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Kosten der Anbieter für die Mitwirkung an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der Auskunft über Vorratsdaten und der Überwachung von Nachrichten (Überwachungskostenverordnung – ÜKVO)StF: BGBl. II Nr. 322/2004 Änd... mehr lesen...
Die Kosten für die Ermittlung von Vorratsdaten betragen:a)Einrichtung Euro 64,00b)Auswertung pro überwachten Tag Euro 06,50c)für die Datenrasterung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Rufnummern oder Teilnehmerkennungen auf Basis von IMEI- oder IMSI-Nummern oder öffentlicher IP-Adressen Euro 6... mehr lesen...
Die Kosten für die Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten betragen Euro 40,00. mehr lesen...
Postgesetz (PostG) Fundstelle seit 01.01.1998 weggefallen. mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Schutz von Diensteanbietern, die Fernsehsendungen, Radiosendungen oder Dienste der Informationsgesellschaft gegen Entgelt und unter einer Zugangskontrolle bereitstellen. mehr lesen...
Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten1.Diensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, die geschützte Dienste bereitstellt;2.geschützter Dienst: eine Fernsehsendung, eine Radiosendung oder ein Dienst der Informationsgesellschaft, die oder der... mehr lesen...
Der Diensteanbieter hat das ausschließliche Recht, den Zugang zu einem von ihm bereitgestellten geschützten Dienst in verständlicher Form von seiner vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig zu machen. mehr lesen...
(1) Die Herstellung, die Einfuhr, der Vertrieb, der Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung und die Innehabung von Umgehungsvorrichtungen sowie deren Installierung, Wartung, Instandsetzung oder Austausch sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, verboten.(2) Ebenso sind, soweit dami... mehr lesen...
Ein Diensteanbieter, der durch eine unerlaubte Handlung (§ 4) in seinem Recht auf Zugangskontrolle verletzt worden ist oder dem eine solche Verletzung droht, hat Anspruch auf Unterlassung. Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer solchen unerlaubten Handlung auch dann auf Unterlassung bela... mehr lesen...
(1) Ein Diensteanbieter, der durch eine unerlaubte Handlung (§ 4) in seinem Recht der Zugangskontrolle verletzt worden ist, hat Anspruch darauf, dass der den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerstreitende Zustand beseitigt wird. Er kann insbesondere verlangen, dass die Umgehungsvorrichtungen ... mehr lesen...
(1) Wer durch eine unerlaubte Handlung (§ 4) einen Diensteanbieter schuldhaft schädigt, hat diesem ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen.(2) Wird ein geschützter Dienst unbefugt zugänglich gemacht, so hat der Diensteanbieter auch Anspruch auf Herausg... mehr lesen...
Wer nach diesem Bundesgesetz zum Schadenersatz oder zur Herausgabe des Gewinns verpflichtet ist, hat dem Diensteanbieter Rechnung zu legen und auf dessen Verlangen die Richtigkeit der Rechnung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der gelegten R... mehr lesen...
Zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung können einstweilige Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 381 EO erlassen werden. mehr lesen...
(1) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Umgehungsvorrichtungen vertreibt, verkauft, vermietet oder verpachtet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Umgehungsvorrichtungen h... mehr lesen...
(1) Die den Gegenstand einer in § 10 mit Strafe bedrohten Handlung bildenden Umgehungsvorrichtungen sind auf Antrag des Privatanklägers ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen, es sei denn, dass trotz des vorangegangenen mit Strafe bedrohten Verhaltens Gewähr geboten ist, dass die Umg... mehr lesen...
(1) Das Gericht hat auf Antrag des Privatanklägers die betroffenen Umgehungsvorrichtungen zur Sicherung der Einziehung nach § 11 zu beschlagnahmen (§ 98 Abs. 2 und § 143 Abs. 1 StPO).(2) Gegen den Beschluss, mit dem über einen Antrag auf Beschlagnahme oder auf deren Aufhebung entschieden wird, st... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) und wissentlich1.Umgehungsvorrichtungen installiert, wartet, instand setzt oder austauscht oder2.durch Werbung, Direktmarketing, Sponsoring oder andere Öffentlichkeitsarbeit... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 13 jedoch der Bundeskanzler betraut. mehr lesen...
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten, ABl. L 320 vom 28. November 1998, S 54, umgesetzt. mehr lesen...
Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. mehr lesen...
Bundesgesetz über den Schutz zugangskontrollierter Dienste (Zugangskontrollgesetz - ZuKG)StF: BGBl. I Nr. 60/2000 (NR: GP XXI RV 99 AB 144 S. 29. BR: AB 6126 S. 666.)[CELEX-Nr.: 398L0084] Änderung BGBl. I Nr. 32/2001 (NR: GP XXI IA 370/A AB 507 S. 57. BR: 6315 AB 6322 S. 673.) mehr lesen...
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) Fundstelle seit 30.06.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz regelt:1.die Voraussetzungen zur Erteilung der Befugnis für eine Normungsorganisation gemäß § 2 Z 4;2.die Verfahrensbestimmungen, Aufgaben und Pflichten der Normungsorganisation;3.die Erfordernisse in Bezug auf die Bestellung des Normungsbeirates und der Schlichtungsorgane... mehr lesen...
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff1.„nationale Norm“: eine Norm, die von der Normungsorganisation gemäß Z 4 angenommen wurde, hierbei handelt es sicha)um eine „rein österreichische Norm“, die innerstaatlich erarbeitet wurde, oderb)um eine „übernommene Norm“, die ursprünglich vo... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Bescheid einem Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der gewährleistet, dass die in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen erfüllt werden, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung vo... mehr lesen...
(1) Die Normungsorganisation hat folgende Aufgaben und Pflichten zur Schaffung von nationalen Normen und zur Teilnahme und Mitwirkung auf europäischer und internationaler Ebene im Rahmen der Mitgliedschaft bei CEN und ISO wahrzunehmen:1.Die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 fest... mehr lesen...
(1) Bei der Schaffung von Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:1.Die neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;2.die Kohärenz;3.die Transparenz;4.die Offenheit;5.der Konsens;6.die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;7.die ... mehr lesen...
(1) Die Er- oder Überarbeitung von rein österreichischen Normen (§ 2 Z 1 lit. a) erfolgt auf Antrag von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund eines begründeten Interesses an den fachlichen Inhalten einer Norm.(2) Der Antrag auf Er- oder Übe... mehr lesen...
(1) Das jährliche Arbeitsprogramm gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist vor dessen Verabschiedung durch die Normungsorganisation um die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß § 6 Abs. 4 zu ergänzen und dem Normungsbeirat vorzulegen. Die Normungsorganisation hat den Normungsbeirat... mehr lesen...
(1) Sofern der Normungsorganisation, unbeschadet des § 9, an nationalen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.(2) Die Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltliche... mehr lesen...
Eine rein österreichische Norm (§ 2 Z 1 lit. a) kann durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden. Durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Organs des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische Normen sind im Umfang ihrer Verbindlicherklärung zu veröffent... mehr lesen...
(1) Wird einer Normungsorganisation die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 verliehen, so unterliegt sie der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.(2) Sofern die Normungsorganisation den mit der ... mehr lesen...
Bundesgesetz über das Normenwesen (Normengesetz 2016 – NormG 2016)StF: BGBl. I Nr. 153/2015 (NR: GP XXV RV 894 AB 935 S. 107. BR: 9491 AB 9506 S. 849.)Präambel/Promulgationsklausel Der Nationalrat hat beschlossen: mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 widerrufen, wenn1.die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;2.die Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CEN o... mehr lesen...
(1) Die Normungsorganisation hat die Sicherheit zu bieten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.(2) Für die Mitarbeit an der Normung darf von der Normungsorganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.(3) Sowohl der Bund als auch die L... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. mehr lesen...
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. April 2016 in Kraft. Zugleich tritt das Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240/1971, außer Kraft.(2) § 9 und § 15 Abs. 3 bis 6 und 8 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(3) § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und 5 und die §... mehr lesen...
(1) Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ein Normungsbeirat einzurichten.(2) Aufgabe des Normungsbeirates ist es, die Normungsorganisation, die österreichische Bundesregierung und die Bundesländer in allen Angelegenheiten des Normenwesens zu beraten und zu unterstüt... mehr lesen...
(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus 7 Mitgliedern (einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf Beisitzern). Sie fällt ihre Beschlüsse in Dreiersenaten bestehend aus dem Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter) und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und der Antragst... mehr lesen...
(1) Die Normungsorganisation hat eine Schlichtungsstelle einzurichten, die auf Antrag angerufen werden kann.(2) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Entscheidungen der Normungsorganisation in folgenden Angelegenheiten zu überprüfen:1.Ablehnung oder Aufnahme eines Normungsantrags;2.Ablehnung der Auf... mehr lesen...
Für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nöthigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetze entbehrt, sei es, dass eine Wegeverbindung gänzlich mangelt oder dass sie unzulänglich erscheint, kann der Eigenthümer in jenen Fällen, in dene... mehr lesen...
Das Begehren um Einräumung eines Nothweges ist unzulässig, wenn der Vortheil des Nothweges nicht die Nachtheile überwiegt, welche durch denselben den zu belastenden Liegenschaften insgesammt erwachsen, ferner, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eing... mehr lesen...
Der Nothweg besteht in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte; insbesondere kann als Nothweg auch die Mitbenützung eines vorhandenen Privatweges oder die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund und Boden bewil... mehr lesen...
Für die Art, den Umfang und die Richtung des Nothweges und die näheren Modalitäten seiner Benützung ist das Bedürfnis der nothleidenden Liegenschaft maßgebend. Zugleich ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, dass einerseits die fremden Liegenschaften möglichst wenig belastet und deren Eigenthümer... mehr lesen...
Der des Nothweges bedürftige Grundeigenthümer hat für allen Schaden, welcher durch die Einräumung des Nothweges den mit demselben belasteten Liegenschaften etwa zugefügt wird, eine angemessene Entschädigung in einem Capitalbetrage zu leisten.Der bezügliche Entschädigungsanspruch kommt dem Eigenth... mehr lesen...
Wird die Mitbenützung eines fremden Privatweges eingeräumt, so sind die hiedurch verursachten Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen. mehr lesen...
Wenn es auf die Herstellung einer Weganlage ankommt, ist der Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaft berechtigt, zu verlangen, dass der wegebedürftige Eigenthümer den für den Nothweg erforderlichen Grund in sein Eigenthum übernehme. In solchem Falle ist bei der Feststellung des Einlösungsprei... mehr lesen...
Der Anspruch auf Einräumung eines Nothweges unterliegt nicht der Verjährung. mehr lesen...
(1) Das Verfahren auf Einräumung eines Notwegs ist auf Antrag des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft einzuleiten.(2) Für das Verfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet.(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt w... mehr lesen...
(1) Der Antrag hat zu enthalten:1.Angaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs,2.die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften,3.die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie4.die Gründe des Begehren... mehr lesen...
(1) Das Gericht hat von Amts wegen die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens auf Einräumung eines Notwegs im Grundbuch auf der in Anspruch genommenen und der notleidenden Liegenschaft anzuordnen; dies gilt auch für den Fall der Einbeziehung einer weiteren Liegenschaft in das Verfahren (§ 12 Abs... mehr lesen...
(1) Das Gericht hat alle für die Begründung des Notwegs, für dessen Gestaltung und für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Beiziehung eines mit den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Sachverständigen zu erheben.(2) In das Verfahren können auch Li... mehr lesen...
(1) Das Gericht hat über die Einräumung des Notwegs, über dessen Gestaltung sowie über die zu leistende Entschädigung und die Leistungsfrist (§ 14) zu entscheiden. Zugleich hat das Gericht über den Ersatz der Kosten durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft (§ 25) abzusprechen.(2) Das Ge... mehr lesen...
Die Leistungsfrist für die Zahlung der Entschädigung beträgt vier Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses. Sofern dies aber für den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft eine besondere Härte nach sich zieht, kann das Gericht auf seinen Antrag die Leistungsfrist auf bis zu drei Jahre ab Rechtskra... mehr lesen...
Nach Ablauf von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses über die Einräumung des Notwegs hat das Gericht von Amts wegen die Eintragung des Notwegs in das Grundbuch zu veranlassen. Die Eintragung des Notwegs ist jedoch sogleich nach Rechtskraft des Beschlusses zu veranlassen, wenn dafür keine ... mehr lesen...
Sofern dem Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses die Berichtigung oder Hinterlegung (§ 22) der Entschädigung samt Zinsen nachgewiesen wird, hat es zugleich mit der Eintragung des Notwegs von Amts wegen die Eintragung eines Pfandrechts für die Entschädigung samt ... mehr lesen...
Erlangt das Gericht während des Verfahrens Kenntnis von Änderungen der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Liegenschaften, so hat es die neuen Eigentümer vom Verfahren zu verständigen. Diesen sind der Antrag und die bisherigen Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen. Die neuen Eigent... mehr lesen...
Die durch den Beschluss des Gerichtes geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger der im Beschluss genannten Parteien verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsnachfolger das Eigentum auf Grund einer gerichtlichen Versteigerung erworben haben. mehr lesen...
Der grundbücherlichen Eintragung eines Notwegs und eines Pfandrechts für die vom Gericht bestimmte Entschädigung (§§ 15 und 16) steht ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigentum der betroffenen Liegenschaften nicht entgegen. mehr lesen...
Notwegedienstbarkeiten sind im Fall der Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. mehr lesen...
Dem pfandrechtlich sichergestellten Entschädigungsbetrage gebührt der Vorrang vor allen anderen auf dem Pfandobjecte haftenden Forderungen nach den Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. mehr lesen...
Die Leistung der Entschädigung hat auch außer den im §. 1425 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Fällen durch gerichtlichen Erlag bei der Realinstanz zu erfolgen, wenn an der mit dem Nothwege belasteten Liegenschaft dingliche Rechte dritter Personen bestehen.Die Nothwendigkeit ... mehr lesen...
Wenn für eine Liegenschaft ein Nothweg auf Grund dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, so kann in der Folge eine Erweiterung des bestehenden Nothweges oder die Einräumung eines neuen Nothweges nach diesem Gesetze nur insoweit begehrt werden, als die betreffenden thatsächlichen Verhältnisse mittl... mehr lesen...
Wird eine auf Grund dieses Gesetzes eingeräumte Nothwegesevitut in der Folge entbehrlich, so hat das Gericht auf Ansuchen der einen oder anderen Partei nach vorgenommener Prüfung der Sachlage hierüber ein Erkenntnis zu fällen und mit sorgfältiger Bedachtnahme auf alle maßgebenden Verhältnisse nac... mehr lesen...
(1) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens zur Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs sind einschließlich der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung vom Eigentümer des notleidenden Grundstücks zu ersetzen.Die durch Intervention der V... mehr lesen...
Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Beschlüsse sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu vollstrecken. mehr lesen...
Die gerichtlich erlegte Entschädigung ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit. mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...
(1) Die Überschrift zu § 1, die §§ 9 bis 20 samt Überschrift, die §§ 21, 25, 26 und 28 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2) Die §§ 9 bis 20, 25 und 26 sind in der im Abs. 1 genannten Fassung auf Verfahren anzuwenden, bei de... mehr lesen...
Gesetz vom 7. Juli 1896, betreffend die Einräumung von Nothwegen.StF: RGBl. Nr. 140/1896 Änderung RGBl. Nr. 7/1913BGBl. Nr. 81/1985 (VfGH)BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)Präambel/Promulgationsklausel Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsra... mehr lesen...
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz legt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr... mehr lesen...
(1) Unter Personennahverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Verkehrsdienste zu verstehen, die den Verkehrsbedarf innerhalb eines Stadtgebietes (Stadtverkehre) oder zwischen einem Stadtgebiet und seinem Umland (Vororteverkehre) befriedigen.(2) Unter Personenregionalverkehr (Verkehr im ländlic... mehr lesen...
(1) Verkehrsdienste sind im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im öffentlichen Straßenpersonenverkehr (insbesondere Kraftfahrlinienverkehr) erbrachte Dienstleistungen.(2) Kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die weder gänzlich noch teilweise durch Ausgleichszahlungen aus öffentlichen ... mehr lesen...
Verkehrsverbünde sind Kooperationsformen von Verkehrsunternehmen zur Optimierung des Gesamtangebotes des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Interesse der Sicherstellung der Benutzung unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund eines Gemeinschaftstarifes. Zur Erreichung ... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den Betrieb von öffentlichen Personennah- und Regionalverkehren zu Lande Anwendung.(2) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, ausgenommen für Zwecke des öffe... mehr lesen...
§ 6 ÖPNRV-G 1999 (weggefallen) seit 28.05.2015 weggefallen. mehr lesen...
Aufgabe des Bundes ist gemäß diesem Bundesgesetz die Sicherstellung eines Grundangebotes im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr im Umfang der im Fahrplanjahr 1999/2000 bestellten oder erbrachten Leistungen. Ausgenommen davon ist die Sicherstellung der für die Aufrechterhaltung d... mehr lesen...
Nicht kundenorientierte und nicht nachgefragte Verkehrsdienstleistungen können zur Optimierung des Verkehrsangebotes umgeschichtet werden. mehr lesen...
Nicht unter das Grundangebot im Sinne des § 7 fallen sonstige, nicht durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, durch Länder oder Gemeinden finanzierte Leistungen. mehr lesen...
(1) Insoweit mit Stichtag 1. Juni 1999 von den im Eigentum des Bundes befindlichen Kraftfahrlinienunternehmen Forderungen zur Abdeckung von Verlusten geltend gemacht wurden, werden diese unabhängig davon, ob seitens der Länder bereits entsprechende Verkehrsdienstverträge abgeschlossen wurden oder... mehr lesen...
Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß § 7 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in § 31 angeführten Kriterien. Die in § 16 angeführten Plan... mehr lesen...
Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfüg... mehr lesen...
Der Abschluß von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen im Personenregionalverkehr, die über das Angebot gemäß § 7 hinausgehen oder Angebotsverbesserungen im Kraftfahrlinienverkehr darstellen, fällt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 in den Aufgabenbereich der Länder und Gem... mehr lesen...
(1) Der räumliche Geltungsbereich eines Verkehrsverbundes orientiert sich an den jeweiligen Fahrgastströmen und kann auch ein Bundesländer- oder Staatsgrenzen übergreifendes Gebiet umfassen.(2) Die Vorteile eines Verkehrsverbundes sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Schüler- und... mehr lesen...
Für Verkehrsverbünde gelten unter Bedachtnahme auf regionale Besonderheiten folgende Zielsetzungen:1.Orientierung der Verbundgrenzen an Fahrgastströmen.2.Bundesweit einheitliche Tarifierungssystematik.3.Kompatibilität im Bereich der Abfertigungssysteme und Fahrkartengattungen.4.Gewährleistung von... mehr lesen...
(1) Im Rahmen ihrer verbundbedingten Kooperation kommen für die Verkehrsunternehmen insbesondere folgende Aufgaben in Betracht:1.Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung des Verbundregelbeförderungspreises im Zusammenwirken mit der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft.2.Unternehmensspe... mehr lesen...
(1) Zur organisatorischen Umsetzung der im Zusammenhang mit Verkehrsverbünden wahrzunehmenden Aufgaben der Gebietskörperschaften und zur Umsetzung der von den Verkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Kooperation nicht oder nur unzureichend wahrnehmbaren oder wahrgenommenen Aufgaben ist für jeden Verke... mehr lesen...
(1) Als Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft kommen insbesondere in Betracht:1.Rahmenvorgaben für die Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung sowie die Umsetzung des Verbundregelbeförderungspreises.2.Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten.3.Kontrol... mehr lesen...
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Systeme einer valorisierten Alteinnahmengarantie sind spätestens innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein neues System zu ersetzen, das auf den Abschluß von Verkehrsdienstverträgen ausgeri... mehr lesen...
(1) Verkehrspolitisch nicht notwendige Parallelführungen von Kraftfahrlinien untereinander oder von Schienenbahnen und Kraftfahrlinien sind zu vermeiden. Anstelle eines solchen Parallelverkehrs ist eine verbesserte Zubringung oder Bedienung anderer Bereiche, insbesondere von durch öffentliche Ver... mehr lesen...
(1) Die Höhe der Abschlagszahlung wird durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festgelegt. Diese hat sich jedenfalls am Umfang der durch die Parallelführung von Verkehren entstehenden Mindereinnahmen des dadurch betroffenen Verkehrsunternehmens zu orientieren. Die Höhe der Abschlagszah... mehr lesen...
Kraftfahrlinienunternehmen, die eine verkehrspolitisch sinnvolle Anknüpfung an bestehende öffentliche Verkehre anbieten, können aus den Einnahmen gemäß § 21 jährlich im nachhinein eine durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegende Zuschußzahlung erhalten. mehr lesen...
Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten mit erfolgter Neuordnung der jeweiligen Verkehrsverbünde im Sinne dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2004, außer Kraft. mehr lesen...
(1) Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung:1.Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich.2.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß den Grund- und Finanzierungsverträgen für Verkehrsverbünde geleisteten Zahlungen für Unternehmen, d... mehr lesen...
Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß § 24 Abs. 2 zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres aus dem Finanzausgleich. mehr lesen...
(1) Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung:1.Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich.2.Budgetmittel der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß den Be... mehr lesen...
§ 27 ÖPNRV-G 1999 (weggefallen) seit 28.05.2015 weggefallen. mehr lesen...
(1) Die in den einzelnen Bundesländern gemäß § 26 Abs. 3 voraussichtlich maximal zu leistenden Mittel sind jährlich über Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf Grundlage eines nachfrageorientierten Vorschlages der Bundesländer und Ge... mehr lesen...
Die Höhe der für den Ersatz der Fahrpreise für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Familien und Jugend getragenen finanziellen Mittel sowie der Verrechnungsmodus bestimmen sich nach folgenden Grundsätzen:Beginnend mit dem Schuljahr 2000/2001,... mehr lesen...
Zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden sind die hiefür notwendigen Mittel durch diejenige Institution aufzubringen, die derartige Sondertarife wünscht. mehr lesen...
Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind:1.Zugänglichkeit der Systeme durch–Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität ... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung eine flächenbezogene Abgabe zur Deckung der mit dem Anschluß von öffentlichen Verkehrsmitteln an Betriebsansiedlungen verbundenen Kosten auszuschreiben (Verkehrsanschlußabgabe).(2) Unter Betriebsansiedlung im Sinne dieses ... mehr lesen...
Die Abgabe ist sowohl von im Zeitpunkt der Ausschreibung bestehenden als auch von künftig zu errichtenden Betriebsansiedlungen zu erheben. mehr lesen...
Die Abgabe ist monatsweise oder einmalig in einer Höhe zu erheben, daß deren Ertrag die geschätzten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten)a)für die Errichtung des öffentlichen Verkehrsmittels zu den Betriebsanlagen,b)für die dafür erforderlichen zusätzlichen Fahrbetriebsmittelabzudecken in d... mehr lesen...
(1) Die Abgabe ist entweder von den Betreibern oder von den zivilrechtlichen Eigentümern der Betriebsanlagen zu entrichten.(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe entfällt, wenn die Betreiber oder die zivilrechtlichen Eigentümer der Betriebsanlagen einen entsprechenden Verkehrsdienst mit... mehr lesen...
Die Verkehrsanschlußabgabe kommt derjenigen Gemeinde zugute, in deren örtlichen Wirkungsbereich die jeweilige Betriebsansiedlung fällt. Fällt die Betriebsansiedlung in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Gemeinden, die eine Abgabe gemäß der Bestimmung des § 33 ausschreiben oder haben die durch... mehr lesen...
Die in den §§ 32 bis 36 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2) § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders geregelt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 7, 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 25, 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und 28 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin b... mehr lesen...
Mit der Vollziehung der Bestimmungen der §§ 32 bis 37 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
Mit der Vollziehung der Bestimmung des § 29 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Familien und Jugend betraut. mehr lesen...
Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999)StF: BGBl. I Nr. 204/1999 (NR: GP XX IA 1132/A AB 2046 S. 180. BR: AB 6046 S. 657.) Änderung BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB... mehr lesen...
(1) Die Länder haben für sämtliche in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 spätestens bis 31. Dezember 2015 eine entsprechende Stelle zu benennen, die sämtliche für diese Verkehrsdienste anfallenden Ausgleichszahlungen und Zahlungsflüsse e... mehr lesen...
(1) Die Länder haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens ab dem Jahr 2016 einen jährlichen Bericht über die transparente Darstellung der anfallenden Ausgleichszahlungen und der entsprechenden Zahlungsflüsse der in ihren örtlichen Wirkung... mehr lesen...
Die gemäß § 30a Abs. 1 zu benennende Stelle kann für die im Rahmen der Vergabe von Ausgleichszahlungen im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Landes fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 mit Veröffentlichungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...