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(2) Theaterunternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbemäßig Bühnenwerke aufführt. Bundes-, Landes- und Stadttheater gelten als Theaterunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie nicht gewerbemäßig betrieben werden.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat das Mitglied die seiner Kunstgattung entsprechenden Dienste zu leisten.
(4) Ist ein bestimmtes Entgelt nicht vereinbart, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist, es sei denn, daß die zur Vertretung der Interessen des Mitgliedes befugte Körperschaft zugestimmt hat. Schriftliche Aufzeichnung des Bühnendienstvertrages
(2) Theaterunternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbemäßig Bühnenwerke aufführt. Bundes-, Landes- und Stadttheater gelten als Theaterunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie nicht gewerbemäßig betrieben werden.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat das Mitglied die seiner Kunstgattung entsprechenden Dienste zu leisten.
(4) Ist ein bestimmtes Entgelt nicht vereinbart, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist, es sei denn, daß die zur Vertretung der Interessen des Mitgliedes befugte Körperschaft zugestimmt hat. Schriftliche Aufzeichnung des Bühnendienstvertrages