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(2) Für Gegenstände von besonderem Werte haftet der Unternehmer nur, wenn sie auf Anordnung des Unternehmers bei der Aufführung verwendet werden mußten oder wenn die von ihm zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person sie in Kenntnis des besonderen Wertes übernommen hat. Bestimmt der Unternehmer eine solche Person nicht, so gilt der Kleiderbewahrer als zur Verwahrung solcher Gegenstände bestimmt.
(3) Die Haftung für Gegenstände, die bei der Aufführung gebraucht werden, erlischt, wenn sie nicht binnen sieben Tagen nach der letzten Aufführung, in der sie gebraucht worden sind, abgeholt wurden.
(2) Für Gegenstände von besonderem Werte haftet der Unternehmer nur, wenn sie auf Anordnung des Unternehmers bei der Aufführung verwendet werden mußten oder wenn die von ihm zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person sie in Kenntnis des besonderen Wertes übernommen hat. Bestimmt der Unternehmer eine solche Person nicht, so gilt der Kleiderbewahrer als zur Verwahrung solcher Gegenstände bestimmt.
(3) Die Haftung für Gegenstände, die bei der Aufführung gebraucht werden, erlischt, wenn sie nicht binnen sieben Tagen nach der letzten Aufführung, in der sie gebraucht worden sind, abgeholt wurden.