§ 24 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 24 SchauspG (1weggefallen) Der Unternehmer haftet dem Mitglied als Verwahrer für die von dem Mitglied im Ankleideraum hinterlegten Gegenstände von der Art und der Beschaffenheit, wie man sie gewöhnlich bei sich trägt, insbesondere Kleidung und Wäsche, für die Gegenstände, die im Interesse eines ordnungsmäßigen Theaterbetriebes dort aufbewahrt werden, sowie für die notwendiger- oder üblicherweise während der Probe oder der Aufführung auf der Bühne oder an dem vom Unternehmer dazu bestimmten Ort abgelegten Gegenstände, sofern er nicht beweist, daß der Schaden weder durch ihn noch durch seine Leute, noch durch fremde im Theater aus- und eingehende Personen verursacht istseit 01.01.2011 weggefallen. Besteht ein absperrbarer Ankleideraum nicht und hat der Unternehmer den Ort, wo die Gegenstände oder Kleidungsstücke zu hinterlegen sind, nicht bestimmt, so haftet der Unternehmer, wenn sie an einem von den Mitgliedern dazu regelmäßig benützten Orte hinterlegt wurden.

(2) Für Gegenstände von besonderem Werte haftet der Unternehmer nur, wenn sie auf Anordnung des Unternehmers bei der Aufführung verwendet werden mußten oder wenn die von ihm zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person sie in Kenntnis des besonderen Wertes übernommen hat. Bestimmt der Unternehmer eine solche Person nicht, so gilt der Kleiderbewahrer als zur Verwahrung solcher Gegenstände bestimmt.

(3) Die Haftung für Gegenstände, die bei der Aufführung gebraucht werden, erlischt, wenn sie nicht binnen sieben Tagen nach der letzten Aufführung, in der sie gebraucht worden sind, abgeholt wurden.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
§ 24 SchauspG (1weggefallen) Der Unternehmer haftet dem Mitglied als Verwahrer für die von dem Mitglied im Ankleideraum hinterlegten Gegenstände von der Art und der Beschaffenheit, wie man sie gewöhnlich bei sich trägt, insbesondere Kleidung und Wäsche, für die Gegenstände, die im Interesse eines ordnungsmäßigen Theaterbetriebes dort aufbewahrt werden, sowie für die notwendiger- oder üblicherweise während der Probe oder der Aufführung auf der Bühne oder an dem vom Unternehmer dazu bestimmten Ort abgelegten Gegenstände, sofern er nicht beweist, daß der Schaden weder durch ihn noch durch seine Leute, noch durch fremde im Theater aus- und eingehende Personen verursacht istseit 01.01.2011 weggefallen. Besteht ein absperrbarer Ankleideraum nicht und hat der Unternehmer den Ort, wo die Gegenstände oder Kleidungsstücke zu hinterlegen sind, nicht bestimmt, so haftet der Unternehmer, wenn sie an einem von den Mitgliedern dazu regelmäßig benützten Orte hinterlegt wurden.

(2) Für Gegenstände von besonderem Werte haftet der Unternehmer nur, wenn sie auf Anordnung des Unternehmers bei der Aufführung verwendet werden mußten oder wenn die von ihm zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person sie in Kenntnis des besonderen Wertes übernommen hat. Bestimmt der Unternehmer eine solche Person nicht, so gilt der Kleiderbewahrer als zur Verwahrung solcher Gegenstände bestimmt.

(3) Die Haftung für Gegenstände, die bei der Aufführung gebraucht werden, erlischt, wenn sie nicht binnen sieben Tagen nach der letzten Aufführung, in der sie gebraucht worden sind, abgeholt wurden.

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