§ 40 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Befugnisse bleiben in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht.
  2. (2)Absatz 2Insbesondere sind nach Maßgabe des Abs. 1 Zivilingenieure weiterhin zur Ausübung ihrer Befugnis während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses und zu ausführenden Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Zivilingenieur“ berechtigt. Auf Grund bloßer Erklärung an die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied sie sind, können Zivilingenieure für Hochbau zur Ausübung der Befugnis eines Architekten, alle übrigen Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten auf dem gleichen Fachgebiet übergehen.Insbesondere sind nach Maßgabe des Absatz eins, Zivilingenieure weiterhin zur Ausübung ihrer Befugnis während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses und zu ausführenden Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Zivilingenieur“ berechtigt. Auf Grund bloßer Erklärung an die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied sie sind, können Zivilingenieure für Hochbau zur Ausübung der Befugnis eines Architekten, alle übrigen Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten auf dem gleichen Fachgebiet übergehen.
  3. (3)Absatz 3Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zulassungen zur Ziviltechnikerprüfung gelten als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zulassungen zur Ziviltechnikerprüfung gelten als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes.
  4. (4)Absatz 4Ziviltechnikerprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Ziviltechnikerprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. (5)Absatz 5Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 11 in Verbindung mit § 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen wurden, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für jenes Fachgebiet zu verleihen, in welchem die Befugniswerber die Ziviltechnikerprüfung erfolgreich absolvierten.Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 17, des Ziviltechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957,, zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen wurden, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für jenes Fachgebiet zu verleihen, in welchem die Befugniswerber die Ziviltechnikerprüfung erfolgreich absolvierten.
  6. (6)Absatz 6Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Studium der Innenarchitektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien oder an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz absolviert haben, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur zu verleihen, sofern die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag auf Verleihung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wird.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2008)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008,)

§ 40 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 08.01.2008 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDie vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Befugnisse bleiben in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht.
  2. (2)Absatz 2Insbesondere sind nach Maßgabe des Abs. 1 Zivilingenieure weiterhin zur Ausübung ihrer Befugnis während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses und zu ausführenden Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Zivilingenieur“ berechtigt. Auf Grund bloßer Erklärung an die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied sie sind, können Zivilingenieure für Hochbau zur Ausübung der Befugnis eines Architekten, alle übrigen Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten auf dem gleichen Fachgebiet übergehen.Insbesondere sind nach Maßgabe des Absatz eins, Zivilingenieure weiterhin zur Ausübung ihrer Befugnis während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses und zu ausführenden Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Zivilingenieur“ berechtigt. Auf Grund bloßer Erklärung an die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied sie sind, können Zivilingenieure für Hochbau zur Ausübung der Befugnis eines Architekten, alle übrigen Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten auf dem gleichen Fachgebiet übergehen.
  3. (3)Absatz 3Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zulassungen zur Ziviltechnikerprüfung gelten als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zulassungen zur Ziviltechnikerprüfung gelten als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes.
  4. (4)Absatz 4Ziviltechnikerprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Ziviltechnikerprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. (5)Absatz 5Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 11 in Verbindung mit § 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen wurden, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für jenes Fachgebiet zu verleihen, in welchem die Befugniswerber die Ziviltechnikerprüfung erfolgreich absolvierten.Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 17, des Ziviltechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957,, zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen wurden, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für jenes Fachgebiet zu verleihen, in welchem die Befugniswerber die Ziviltechnikerprüfung erfolgreich absolvierten.
  6. (6)Absatz 6Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Studium der Innenarchitektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien oder an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz absolviert haben, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur zu verleihen, sofern die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag auf Verleihung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wird.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2008)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008,)

§ 40 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

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