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Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist der Bühnendienstvertrag nach billiger Bühnengewohnheit und in deren Ermangelung nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte zu beurteilen. Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie die Einschränkung der Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach dem § 9 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, finden auf Bühnendienstverträge keine Anwendung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist der Bühnendienstvertrag nach billiger Bühnengewohnheit und in deren Ermangelung nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte zu beurteilen. Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, sowie die Einschränkung der Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach dem Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Halbsatz des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, finden auf Bühnendienstverträge keine Anwendung.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist der Bühnendienstvertrag nach billiger Bühnengewohnheit und in deren Ermangelung nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte zu beurteilen. Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie die Einschränkung der Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach dem § 9 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, finden auf Bühnendienstverträge keine Anwendung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist der Bühnendienstvertrag nach billiger Bühnengewohnheit und in deren Ermangelung nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte zu beurteilen. Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, sowie die Einschränkung der Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach dem Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Halbsatz des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, finden auf Bühnendienstverträge keine Anwendung.