§ 17 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 17 SchauspG (1weggefallen) Der Unternehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und Ankleideräume und der Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Mitglieder sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und des Anstandes erforderlich sindseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 234/1972

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 07.07.1972 bis 31.12.2010
§ 17 SchauspG (1weggefallen) Der Unternehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und Ankleideräume und der Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Mitglieder sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und des Anstandes erforderlich sindseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 234/1972

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten