§ 10 NotwegeG

Notwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§. 10.

In dem Gesuche ist der beanspruchte Nothweg mit Angabe der Art und Richtung desselben unter Anführung der Catastralnummern und Culturgattungen der betreffenden Liegenschaften und mit Beisetzung des Namens, Standes und Wohnortes der Eigenthümer derselben (1) Der Antrag hat zu bezeichnen, und sind die Gründe des gestellten Begehrens darzulegen. Wenn die Liegenschaften einen Gegenstand des Grundbuches bilden, sind auch die Grundbuchseinlagen anzuführen.enthalten:

1.

Angaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs,

2.

die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften,

3.

die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie

4.

die Gründe des Begehrens.

Das Gesuch ist in so vielen Ausfertigungen anzubringen, dass jedem Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaften ein Exemplar zugestellt und ein Exemplar bei Gericht zurückbehalten werden kann; überdies ist ein stempelfreies Exemplar behufs Zustellung an die politische Bezirksbehörde beizubringen.

(2) Für mehrere benachbarte Liegenschaften, bei welchendenen ein gleichartiges Bedürfnisgleichartiger Bedarf nach einem Nothwege obwaltetNotweg besteht, kann diedessen Einräumung des Nothweges mittels eines einzigen Gesuchesin einem Antrag begehrt werden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.08.1896 bis 31.12.2004

§. 10.

In dem Gesuche ist der beanspruchte Nothweg mit Angabe der Art und Richtung desselben unter Anführung der Catastralnummern und Culturgattungen der betreffenden Liegenschaften und mit Beisetzung des Namens, Standes und Wohnortes der Eigenthümer derselben (1) Der Antrag hat zu bezeichnen, und sind die Gründe des gestellten Begehrens darzulegen. Wenn die Liegenschaften einen Gegenstand des Grundbuches bilden, sind auch die Grundbuchseinlagen anzuführen.enthalten:

1.

Angaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs,

2.

die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften,

3.

die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie

4.

die Gründe des Begehrens.

Das Gesuch ist in so vielen Ausfertigungen anzubringen, dass jedem Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaften ein Exemplar zugestellt und ein Exemplar bei Gericht zurückbehalten werden kann; überdies ist ein stempelfreies Exemplar behufs Zustellung an die politische Bezirksbehörde beizubringen.

(2) Für mehrere benachbarte Liegenschaften, bei welchendenen ein gleichartiges Bedürfnisgleichartiger Bedarf nach einem Nothwege obwaltetNotweg besteht, kann diedessen Einräumung des Nothweges mittels eines einzigen Gesuchesin einem Antrag begehrt werden.

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