§ 10 NotwegeG

Notwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 10,

In dem Gesuche ist der beanspruchte Nothweg mit Angabe der Art und Richtung desselben unter Anführung der Catastralnummern und Culturgattungen der betreffenden Liegenschaften und mit Beisetzung des Namens, Standes und Wohnortes der Eigenthümer derselben zu bezeichnen, und sind die Gründe des gestellten Begehrens darzulegen. Wenn die Liegenschaften einen Gegenstand des Grundbuches bilden, sind auch die Grundbuchseinlagen anzuführen.

Das Gesuch ist in so vielen Ausfertigungen anzubringen, dass jedem Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaften ein Exemplar zugestellt und ein Exemplar bei Gericht zurückbehalten werden kann; überdies ist ein stempelfreies Exemplar behufs Zustellung an die politische Bezirksbehörde beizubringen.

Für mehrere benachbarte Liegenschaften, bei welchen ein gleichartiges Bedürfnis nach einem Nothwege obwaltet, kann die Einräumung des Nothweges mittels eines einzigen Gesuches begehrt werden.

  1. (1)Absatz einsDer Antrag hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs,
    2. 2.Ziffer 2die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften,
    3. 3.Ziffer 3die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie
    4. 4.Ziffer 4die Gründe des Begehrens.
  2. (2)Absatz 2Für mehrere Liegenschaften, bei denen ein gleichartiger Bedarf nach einem Notweg besteht, kann dessen Einräumung in einem Antrag begehrt werden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.08.1896 bis 31.12.2004
Paragraph 10,

In dem Gesuche ist der beanspruchte Nothweg mit Angabe der Art und Richtung desselben unter Anführung der Catastralnummern und Culturgattungen der betreffenden Liegenschaften und mit Beisetzung des Namens, Standes und Wohnortes der Eigenthümer derselben zu bezeichnen, und sind die Gründe des gestellten Begehrens darzulegen. Wenn die Liegenschaften einen Gegenstand des Grundbuches bilden, sind auch die Grundbuchseinlagen anzuführen.

Das Gesuch ist in so vielen Ausfertigungen anzubringen, dass jedem Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaften ein Exemplar zugestellt und ein Exemplar bei Gericht zurückbehalten werden kann; überdies ist ein stempelfreies Exemplar behufs Zustellung an die politische Bezirksbehörde beizubringen.

Für mehrere benachbarte Liegenschaften, bei welchen ein gleichartiges Bedürfnis nach einem Nothwege obwaltet, kann die Einräumung des Nothweges mittels eines einzigen Gesuches begehrt werden.

  1. (1)Absatz einsDer Antrag hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs,
    2. 2.Ziffer 2die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften,
    3. 3.Ziffer 3die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie
    4. 4.Ziffer 4die Gründe des Begehrens.
  2. (2)Absatz 2Für mehrere Liegenschaften, bei denen ein gleichartiger Bedarf nach einem Notweg besteht, kann dessen Einräumung in einem Antrag begehrt werden.

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