§ 50 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich des § 12 § 50 PostGim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des § 15a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich des Paragraph 12, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Paragraph 15 a, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.1997
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich des § 12 § 50 PostGim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des § 15a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich des Paragraph 12, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Paragraph 15 a, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut.

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