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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des § 15a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des § 15a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut.