§ 18 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn der Vertrag für mehr als ein Jahr abgeschlossen ist oder das Dienstverhältnis mindestens solange gedauert hat, ist dem Mitgliede ein ununterbrochener Urlaub in der Dauer von mindestens vier Wochen zu gewähren. Hat das Dienstverhältnis länger gedauert, so gebührt dem Mitgliede überdies ein Urlaub von zwei Tagen für jedes weitere Vertragsjahr bis zum Höchstausmaß von sechs Wochen.
  2. (2)Absatz 2Ist der Vertrag für mindestens sechs Monate abgeschlossen oder hat das Dienstverhältnis mindestens so lange gedauert, so hat das Mitglied Anspruch auf einen Urlaub, dessen Dauer sich im Verhältnis der Vertragsdauer zur Dauer eines Jahres verringert.
  3. (3)Absatz 3Der Antritt des Urlaubes ist mit Rücksicht auf die den Betriebsverhältnissen entsprechende Zeit, bei ganzjährigen Dienstverhältnissen tunlichst für die Zeit zwischen dem 1. Mai und 30. September zu bestimmen und dem Mitgliede rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Während des Urlaubes behält das Mitglied den Anspruch auf seine festen Bezüge.
  4. (4)Absatz 4Die Zeit, während der das Mitglied durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, darf in den Urlaub nicht eingerechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Der Unternehmer hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
    1. a)Litera ader Zeitpunkt des Dienstantrittes des Mitgliedes und die Dauer des dem Mitglied zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
    2. b)Litera bdie Zeit, in der das Mitglied seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
    3. c)Litera cdas Entgelt, das das Mitglied für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.
  6. (6)Absatz 6Die Verpflichtung nach Abs. 5 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Unternehmer zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.Die Verpflichtung nach Absatz 5, ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Unternehmer zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
§ 18 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 07.06.1958 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsWenn der Vertrag für mehr als ein Jahr abgeschlossen ist oder das Dienstverhältnis mindestens solange gedauert hat, ist dem Mitgliede ein ununterbrochener Urlaub in der Dauer von mindestens vier Wochen zu gewähren. Hat das Dienstverhältnis länger gedauert, so gebührt dem Mitgliede überdies ein Urlaub von zwei Tagen für jedes weitere Vertragsjahr bis zum Höchstausmaß von sechs Wochen.
  2. (2)Absatz 2Ist der Vertrag für mindestens sechs Monate abgeschlossen oder hat das Dienstverhältnis mindestens so lange gedauert, so hat das Mitglied Anspruch auf einen Urlaub, dessen Dauer sich im Verhältnis der Vertragsdauer zur Dauer eines Jahres verringert.
  3. (3)Absatz 3Der Antritt des Urlaubes ist mit Rücksicht auf die den Betriebsverhältnissen entsprechende Zeit, bei ganzjährigen Dienstverhältnissen tunlichst für die Zeit zwischen dem 1. Mai und 30. September zu bestimmen und dem Mitgliede rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Während des Urlaubes behält das Mitglied den Anspruch auf seine festen Bezüge.
  4. (4)Absatz 4Die Zeit, während der das Mitglied durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, darf in den Urlaub nicht eingerechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Der Unternehmer hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
    1. a)Litera ader Zeitpunkt des Dienstantrittes des Mitgliedes und die Dauer des dem Mitglied zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
    2. b)Litera bdie Zeit, in der das Mitglied seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
    3. c)Litera cdas Entgelt, das das Mitglied für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.
  6. (6)Absatz 6Die Verpflichtung nach Abs. 5 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Unternehmer zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.Die Verpflichtung nach Absatz 5, ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Unternehmer zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
§ 18 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

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