§ 29 NotwegeG

Notwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Überschrift zu § 1, die §§ 9 bis 20 samt Überschrift, die §§ 21, 25, 26 und 28 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Überschrift zu Paragraph eins,, die Paragraphen 9 bis 20 samt Überschrift, die Paragraphen 21,, 25, 26 und 28 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 9 bis 20, 25 und 26 sind in der im Abs. 1 genannten Fassung auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die Paragraphen 9 bis 20, 25 und 26 sind in der im Absatz eins, genannten Fassung auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Überschrift zu § 1, die §§ 9 bis 20 samt Überschrift, die §§ 21, 25, 26 und 28 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Überschrift zu Paragraph eins,, die Paragraphen 9 bis 20 samt Überschrift, die Paragraphen 21,, 25, 26 und 28 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 9 bis 20, 25 und 26 sind in der im Abs. 1 genannten Fassung auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die Paragraphen 9 bis 20, 25 und 26 sind in der im Absatz eins, genannten Fassung auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

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