Art. 1 ScheckG Artikel 1.

Scheckgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

Der Scheck enthält:

  1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. 2.Ziffer 2die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. 3.Ziffer 3den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  4. 4.Ziffer 4die Angabe des Zahlungsortes;
  5. 5.Ziffer 5die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  6. 6.Ziffer 6die Unterschrift des Ausstellers.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

Der Scheck enthält:

  1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. 2.Ziffer 2die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. 3.Ziffer 3den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  4. 4.Ziffer 4die Angabe des Zahlungsortes;
  5. 5.Ziffer 5die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  6. 6.Ziffer 6die Unterschrift des Ausstellers.

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