§ 41 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
3§ 41 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Ersatzanspruch des Absenders

§ 41. Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Ersatzansprüche sind vom Absender schriftlich oder mündlich innerhalb eines Jahres, von dem der Aufgabe der Sendung oder der Inanspruchnahme der Post folgenden Monatsersten an, bei der Post geltend zu machen. In die Jahresfrist ist die Zeit zwischen Beginn und Abschluß der Nachforschung nach der Sendung oder dem Geldbetrag nicht einzurechnen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 30.05.1957 bis 31.12.1997
3§ 41 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Ersatzanspruch des Absenders

§ 41. Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Ersatzansprüche sind vom Absender schriftlich oder mündlich innerhalb eines Jahres, von dem der Aufgabe der Sendung oder der Inanspruchnahme der Post folgenden Monatsersten an, bei der Post geltend zu machen. In die Jahresfrist ist die Zeit zwischen Beginn und Abschluß der Nachforschung nach der Sendung oder dem Geldbetrag nicht einzurechnen.

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