§ 1 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind§ 1 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Ziviltechniker werden eingeteilt in:

1.

Architekten,

2.

Ingenieurkonsulenten.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 19.11.2005 bis 30.06.2019
(1) Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind§ 1 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Ziviltechniker werden eingeteilt in:

1.

Architekten,

2.

Ingenieurkonsulenten.

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