§ 2 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPostbehörde sind der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste Postbehörde sowie die ihm unterstehenden Postbüros als Postbehörde erster Instanz.
  2. (2)Absatz 2Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Postbehörde umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Die Postbüros sind am Sitz der Fernmeldebüros gemäß § 37 Abs. 2 Fernmeldegesetz 1993 eingerichtet und für denselben örtlichen Wirkungsbereich zuständig.Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Postbehörde umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Die Postbüros sind am Sitz der Fernmeldebüros gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Fernmeldegesetz 1993 eingerichtet und für denselben örtlichen Wirkungsbereich zuständig.
§ 2 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.1997
  1. (1)Absatz einsPostbehörde sind der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste Postbehörde sowie die ihm unterstehenden Postbüros als Postbehörde erster Instanz.
  2. (2)Absatz 2Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Postbehörde umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Die Postbüros sind am Sitz der Fernmeldebüros gemäß § 37 Abs. 2 Fernmeldegesetz 1993 eingerichtet und für denselben örtlichen Wirkungsbereich zuständig.Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Postbehörde umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Die Postbüros sind am Sitz der Fernmeldebüros gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Fernmeldegesetz 1993 eingerichtet und für denselben örtlichen Wirkungsbereich zuständig.
§ 2 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

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