Art. 69 ScheckG Artikel 69.

Scheckgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

Folgende Vorschriften treten außer Kraft:

1.

das Scheckgesetz vom 14. August 1933, Deutsches RGBl. I S. 597, in der Fassung des Gesetzes vom 28. März 1934, Deutsches RGBl. S. 251;

2.

der Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz vom 14. August 1933, Deutsches RGBl. I S. 605, in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über die Wechsel- und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925, Deutsches RGBl. I S. 93;

3.

der Art. 3 des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz vom 14. August 1933, Deutsches RGBl. I S. 605;

4.

die Verordnung über die Einführung des Scheckrechts im Lande Österreich vom 21. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 422.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

Folgende Vorschriften treten außer Kraft:

1.

das Scheckgesetz vom 14. August 1933, Deutsches RGBl. I S. 597, in der Fassung des Gesetzes vom 28. März 1934, Deutsches RGBl. S. 251;

2.

der Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz vom 14. August 1933, Deutsches RGBl. I S. 605, in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über die Wechsel- und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925, Deutsches RGBl. I S. 93;

3.

der Art. 3 des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz vom 14. August 1933, Deutsches RGBl. I S. 605;

4.

die Verordnung über die Einführung des Scheckrechts im Lande Österreich vom 21. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 422.

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