§ 15 ÖPNRV-G 1999

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 15,

Für Verkehrsverbünde gelten unter Bedachtnahme auf regionale Besonderheiten folgende Zielsetzungen:

  1. 1.Ziffer einsOrientierung der Verbundgrenzen an Fahrgastströmen.
  2. 2.Ziffer 2Bundesweit einheitliche Tarifierungssystematik.
  3. 3.Ziffer 3Kompatibilität im Bereich der Abfertigungssysteme und Fahrkartengattungen.
  4. 4.Ziffer 4Gewährleistung von Qualitätskriterien gemäß § 31.Gewährleistung von Qualitätskriterien gemäß Paragraph 31,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 15,

Für Verkehrsverbünde gelten unter Bedachtnahme auf regionale Besonderheiten folgende Zielsetzungen:

  1. 1.Ziffer einsOrientierung der Verbundgrenzen an Fahrgastströmen.
  2. 2.Ziffer 2Bundesweit einheitliche Tarifierungssystematik.
  3. 3.Ziffer 3Kompatibilität im Bereich der Abfertigungssysteme und Fahrkartengattungen.
  4. 4.Ziffer 4Gewährleistung von Qualitätskriterien gemäß § 31.Gewährleistung von Qualitätskriterien gemäß Paragraph 31,

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