§ 26c PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
§ 26c PostG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Theoretische Gebührenermittlung

Die Post ist berechtigt, bei der Abgabe von Postsendungen zu entrichtende Gebühren auf andere Weise als durch Erfassung der auf den einzelnen Sendungen lastenden Gebühren zu ermitteln. Voraussetzung ist, daß der Empfänger der gewählten Art der Gebührenermittlung zugestimmt hat und daß die Gesamtgebühren mit einem hohen Grad an Genauigkeit ermittelt werden können. In Betracht kommt zum Beispiel eine theoretische Gebührenermittlung auf Grund von Sendungsdaten, die durch den Empfänger ADV-unterstützt aufbereitet werden. Handelt es sich um bescheinigte Sendungen ohne Wertangabe, darf die vom Empfänger zu leistende Übernahmsbestätigung je Einzelsendung unterbleiben, wenn sichergestellt ist, daß die Übernahme durch den Empfänger hinreichend dokumentiert ist.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1996
§ 26c PostG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Theoretische Gebührenermittlung

Die Post ist berechtigt, bei der Abgabe von Postsendungen zu entrichtende Gebühren auf andere Weise als durch Erfassung der auf den einzelnen Sendungen lastenden Gebühren zu ermitteln. Voraussetzung ist, daß der Empfänger der gewählten Art der Gebührenermittlung zugestimmt hat und daß die Gesamtgebühren mit einem hohen Grad an Genauigkeit ermittelt werden können. In Betracht kommt zum Beispiel eine theoretische Gebührenermittlung auf Grund von Sendungsdaten, die durch den Empfänger ADV-unterstützt aufbereitet werden. Handelt es sich um bescheinigte Sendungen ohne Wertangabe, darf die vom Empfänger zu leistende Übernahmsbestätigung je Einzelsendung unterbleiben, wenn sichergestellt ist, daß die Übernahme durch den Empfänger hinreichend dokumentiert ist.

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