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§ 26. Gebührenrechtliche Merkmale und Höhe der Gebühren
Die gebührenrechtlichen Merkmale der Postsendungen sind in der Anlage 1, die Postgebühren in der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes festgelegt. Die Post- und Telegraphendirektionen dürfen geringfügige Abweichungen von den gebührenrechtlichen Merkmalen nachsehen, wenn daraus der Post kein Nachteil erwächst.
§ 26. Gebührenrechtliche Merkmale und Höhe der Gebühren
Die gebührenrechtlichen Merkmale der Postsendungen sind in der Anlage 1, die Postgebühren in der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes festgelegt. Die Post- und Telegraphendirektionen dürfen geringfügige Abweichungen von den gebührenrechtlichen Merkmalen nachsehen, wenn daraus der Post kein Nachteil erwächst.