§ 26 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
IV§ 26 PostG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Postgebühren und Auslagen

§ 26. Gebührenrechtliche Merkmale und Höhe der Gebühren

Die gebührenrechtlichen Merkmale der Postsendungen sind in der Anlage 1, die Postgebühren in der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes festgelegt. Die Post- und Telegraphendirektionen dürfen geringfügige Abweichungen von den gebührenrechtlichen Merkmalen nachsehen, wenn daraus der Post kein Nachteil erwächst.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.1996
IV§ 26 PostG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Postgebühren und Auslagen

§ 26. Gebührenrechtliche Merkmale und Höhe der Gebühren

Die gebührenrechtlichen Merkmale der Postsendungen sind in der Anlage 1, die Postgebühren in der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes festgelegt. Die Post- und Telegraphendirektionen dürfen geringfügige Abweichungen von den gebührenrechtlichen Merkmalen nachsehen, wenn daraus der Post kein Nachteil erwächst.

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