Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ein für ein ganzes Jahr verpflichtetes Mitglied bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit an einer gleichartigen Bühne des Vertragsortes auch während des Urlaubes der Genehmigung des Unternehmers.
(3) Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied über seine Dienstpflicht hinaus in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Vertragsverhältnisse der im § 5 Abs. 3 bezeichneten Art, ferner für Vertragsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, endlich für Balletteleven, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für Einzeldarsteller (Solotänzer) des Balletts.
(4) Für die übrigen Mitglieder des Balletts, für Chor- und Orchestermitglieder, Komparsen und Statisten gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht.
(2) Ein für ein ganzes Jahr verpflichtetes Mitglied bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit an einer gleichartigen Bühne des Vertragsortes auch während des Urlaubes der Genehmigung des Unternehmers.
(3) Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied über seine Dienstpflicht hinaus in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Vertragsverhältnisse der im § 5 Abs. 3 bezeichneten Art, ferner für Vertragsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, endlich für Balletteleven, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für Einzeldarsteller (Solotänzer) des Balletts.
(4) Für die übrigen Mitglieder des Balletts, für Chor- und Orchestermitglieder, Komparsen und Statisten gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht.