§ 23 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 23 SchauspG (1weggefallen) Das Mitglied darf sich außerhalb der Urlaubszeit ohne Genehmigung des Unternehmers an keiner öffentlich angekündigten Vorstellung auf einer gleichartigen Bühne beteiligenseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Ein für ein ganzes Jahr verpflichtetes Mitglied bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit an einer gleichartigen Bühne des Vertragsortes auch während des Urlaubes der Genehmigung des Unternehmers.

(3) Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied über seine Dienstpflicht hinaus in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Vertragsverhältnisse der im § 5 Abs. 3 bezeichneten Art, ferner für Vertragsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, endlich für Balletteleven, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für Einzeldarsteller (Solotänzer) des Balletts.

(4) Für die übrigen Mitglieder des Balletts, für Chor- und Orchestermitglieder, Komparsen und Statisten gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2010
§ 23 SchauspG (1weggefallen) Das Mitglied darf sich außerhalb der Urlaubszeit ohne Genehmigung des Unternehmers an keiner öffentlich angekündigten Vorstellung auf einer gleichartigen Bühne beteiligenseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Ein für ein ganzes Jahr verpflichtetes Mitglied bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit an einer gleichartigen Bühne des Vertragsortes auch während des Urlaubes der Genehmigung des Unternehmers.

(3) Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied über seine Dienstpflicht hinaus in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Vertragsverhältnisse der im § 5 Abs. 3 bezeichneten Art, ferner für Vertragsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, endlich für Balletteleven, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für Einzeldarsteller (Solotänzer) des Balletts.

(4) Für die übrigen Mitglieder des Balletts, für Chor- und Orchestermitglieder, Komparsen und Statisten gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht.

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