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(1) Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem BetreiberAnbieter durch die Erfüllung des gerichtlichen Auftragsder Anordnung notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.
(2) Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom BetreiberAnbieter zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.
(1) Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem BetreiberAnbieter durch die Erfüllung des gerichtlichen Auftragsder Anordnung notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.
(2) Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom BetreiberAnbieter zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.