§ 36 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 36 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Haftung im Geldverkehr

Bei der Übermittlung von Geldbeträgen haftet die Post für den als übernommen bescheinigten Betrag. Bei der Einziehung von Geldbeträgen haftet die Post nur für die Erfüllung bescheinigter Aufträge, soweit die Einziehung aus Verschulden der Post unterblieben ist.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
§ 36 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Haftung im Geldverkehr

Bei der Übermittlung von Geldbeträgen haftet die Post für den als übernommen bescheinigten Betrag. Bei der Einziehung von Geldbeträgen haftet die Post nur für die Erfüllung bescheinigter Aufträge, soweit die Einziehung aus Verschulden der Post unterblieben ist.

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