§ 7a PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 7a PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Betriebsversuche

Die Post ist berechtigt, Betriebsversuche, die eine Verbesserung des Dienstleistungsangebotes zum Ziel haben, unter besonderen, unter Beachtung von § 7 festzusetzenden Bedingungen durchzuführen. Sind mit dem Betriebsversuch zusätzliche Leistungen der Post verbunden, ist sie berechtigt, eine angemessene Vergütung, die unter Bedachtnahme auf die Kosten für die zusätzlichen Leistungen festzusetzen ist, zu verlangen. Die Betriebsversuche sowie die hiefür festgesetzten Bedingungen und Gebühren sind auf geeignete Weise kundzumachen. Betriebsversuche sind in der Kundmachung ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Die Dauer eines Betriebsversuches ist mit zwei Jahren begrenzt.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.03.1981 bis 31.12.1997
§ 7a PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Betriebsversuche

Die Post ist berechtigt, Betriebsversuche, die eine Verbesserung des Dienstleistungsangebotes zum Ziel haben, unter besonderen, unter Beachtung von § 7 festzusetzenden Bedingungen durchzuführen. Sind mit dem Betriebsversuch zusätzliche Leistungen der Post verbunden, ist sie berechtigt, eine angemessene Vergütung, die unter Bedachtnahme auf die Kosten für die zusätzlichen Leistungen festzusetzen ist, zu verlangen. Die Betriebsversuche sowie die hiefür festgesetzten Bedingungen und Gebühren sind auf geeignete Weise kundzumachen. Betriebsversuche sind in der Kundmachung ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Die Dauer eines Betriebsversuches ist mit zwei Jahren begrenzt.

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