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Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7 sowie von Verkehrsdienstleistungen gemäß § 10, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen PersonennahSchienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen. Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß Paragraph 11, eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß Paragraph 7, sowie von Verkehrsdienstleistungen gemäß Paragraph 10,, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen PersonennahSchienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.
Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7 sowie von Verkehrsdienstleistungen gemäß § 10, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen PersonennahSchienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen. Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß Paragraph 11, eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß Paragraph 7, sowie von Verkehrsdienstleistungen gemäß Paragraph 10,, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen PersonennahSchienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.