§ 27 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 27 SchauspG (1weggefallen) Eine Vertragsstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, daß einem Vertragsteil ein schuldbares Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages (§ 37) bildetseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteiles getroffen wurde.

(3) Die Höhe der Vertragsstrafe ist durch die Höhe des einjährigen Entgeltes begrenzt und muß für beide Vertragsteile gleich sein.

(4) Vertragsstrafen unterliegen der richterlichen Mäßigung.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
§ 27 SchauspG (1weggefallen) Eine Vertragsstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, daß einem Vertragsteil ein schuldbares Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages (§ 37) bildetseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteiles getroffen wurde.

(3) Die Höhe der Vertragsstrafe ist durch die Höhe des einjährigen Entgeltes begrenzt und muß für beide Vertragsteile gleich sein.

(4) Vertragsstrafen unterliegen der richterlichen Mäßigung.

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