§ 2 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 2 SchauspG (1weggefallen) Der Unternehmer hat dem Mitgliede auf dessen Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung über die getroffenen Vereinbarungen (Bühnendienstvertrag) einzuhändigenseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Ist bei Vertragsabschluß auf Schriftstücke Bezug genommen worden, so sind dem Mitglied auch Abschriften dieser Schriftstücke einzuhändigen.

(3) Nicht unterschriebene Aufzeichnungen über abgeschlossene Bühnendienstverträge sind gebührenfrei.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
§ 2 SchauspG (1weggefallen) Der Unternehmer hat dem Mitgliede auf dessen Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung über die getroffenen Vereinbarungen (Bühnendienstvertrag) einzuhändigenseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Ist bei Vertragsabschluß auf Schriftstücke Bezug genommen worden, so sind dem Mitglied auch Abschriften dieser Schriftstücke einzuhändigen.

(3) Nicht unterschriebene Aufzeichnungen über abgeschlossene Bühnendienstverträge sind gebührenfrei.

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