§ 5 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
II§ 5 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Beförderungsaufgaben der Post

1. Beförderung von Sendungen

§ 5. Zur Beförderung zugelassene Sachen

Zur Postbeförderung sind Sachen aller Art zugelassen, soweit nicht ihre Beförderung gesetzlich verboten oder mit Gefahr für den Postbetrieb verbunden ist.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
II§ 5 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Beförderungsaufgaben der Post

1. Beförderung von Sendungen

§ 5. Zur Beförderung zugelassene Sachen

Zur Postbeförderung sind Sachen aller Art zugelassen, soweit nicht ihre Beförderung gesetzlich verboten oder mit Gefahr für den Postbetrieb verbunden ist.

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