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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
1. Beförderung von Sendungen
§ 5. Zur Beförderung zugelassene Sachen
Zur Postbeförderung sind Sachen aller Art zugelassen, soweit nicht ihre Beförderung gesetzlich verboten oder mit Gefahr für den Postbetrieb verbunden ist.
1. Beförderung von Sendungen
§ 5. Zur Beförderung zugelassene Sachen
Zur Postbeförderung sind Sachen aller Art zugelassen, soweit nicht ihre Beförderung gesetzlich verboten oder mit Gefahr für den Postbetrieb verbunden ist.