§ 20 NotwegeG

Notwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§. 20.

Nothwegedienstbarkeiten Notwegedienstbarkeiten sind im Falle einer Zwangsveräußerung des dienstbaren Gutes als eine Last dieses Gutes aufrechtzuerhalten und an den neuen ErwerberFall der Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft vom Ersteher ohne Anrechnung auf den Kaufpreisdas Meistbot zu überweisenübernehmen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.08.1896 bis 31.12.2004

§. 20.

Nothwegedienstbarkeiten Notwegedienstbarkeiten sind im Falle einer Zwangsveräußerung des dienstbaren Gutes als eine Last dieses Gutes aufrechtzuerhalten und an den neuen ErwerberFall der Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft vom Ersteher ohne Anrechnung auf den Kaufpreisdas Meistbot zu überweisenübernehmen.

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