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(1weggefallen) Die §§ 1, 2, 7, 8, 8a, 12, 44, 45 und 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1996 treten mit 1seit 01.01.1998 weggefallen. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Das IV. Kapitel und die §§ 1 bis 18 und 25 der Anlage 1 sowie die §§ 1 bis 4 und 6 bis 14 der Anlage 2 und die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1986, BGBl. Nr. 455/1987, die Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste-Verordnung - SchPD-VO, BGBl. Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsbedingungen gemäß § 7 und von Entgeltregelungen gemäß § 8 sind die §§ 26a, 26b, 26c des Postgesetzes sowie die §§ 1 bis 18 und § 25 der Anlage 1 und die §§ 1 bis 4 und 6 bis 14 der Anlage 2, die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. September 1987 über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1986, BGBl. Nr. 455/1987, die Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste-Verordnung - SchPD-VO, BGBl. Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, als vorläufige Geschäftsbedingungen sinngemäß anzuwenden.
(4) Die am 1. Jänner 1997 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(5) Am 1. Jänner 1997 bestehende Typenzulassungen für Absender-Freistempelmaschinen gemäß § 30 der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 96/1994 gelten als Verträge weiter. Anstelle einer Zulassung durch die Postbehörde hat die Post einen entsprechenden Vertrag abzuschließen.
(1weggefallen) Die §§ 1, 2, 7, 8, 8a, 12, 44, 45 und 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1996 treten mit 1seit 01.01.1998 weggefallen. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Das IV. Kapitel und die §§ 1 bis 18 und 25 der Anlage 1 sowie die §§ 1 bis 4 und 6 bis 14 der Anlage 2 und die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1986, BGBl. Nr. 455/1987, die Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste-Verordnung - SchPD-VO, BGBl. Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsbedingungen gemäß § 7 und von Entgeltregelungen gemäß § 8 sind die §§ 26a, 26b, 26c des Postgesetzes sowie die §§ 1 bis 18 und § 25 der Anlage 1 und die §§ 1 bis 4 und 6 bis 14 der Anlage 2, die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. September 1987 über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1986, BGBl. Nr. 455/1987, die Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste-Verordnung - SchPD-VO, BGBl. Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, als vorläufige Geschäftsbedingungen sinngemäß anzuwenden.
(4) Die am 1. Jänner 1997 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(5) Am 1. Jänner 1997 bestehende Typenzulassungen für Absender-Freistempelmaschinen gemäß § 30 der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 96/1994 gelten als Verträge weiter. Anstelle einer Zulassung durch die Postbehörde hat die Post einen entsprechenden Vertrag abzuschließen.