§ 15 NormG 2016 Gebarung

Normengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
§ 15.Paragraph 15,

(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 1.4.2016 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins und 2 treten mit 1.4.2016 in Kraft)

  1. (1)Absatz einsDie Normungsorganisation hat die Sicherheit zu bieten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.
  2. (2)Absatz 2Für die Mitarbeit an der Normung darf von der Normungsorganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.
  3. (3)Absatz 3Sowohl der Bund als auch die Länder leisten einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der Normung. Der Bund stellt der Normungsorganisation jährlich Mittel in Höhe von 1,6 Millionen Euro zur Verfügung. Die Länder ersetzen dem Bund 40 % des der Normungsorganisation bereitgestellten Betrages.
  4. (4)Absatz 4Die Aufteilung des Länderbeitrages erfolgt nach der Volkszahl. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Registerzählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Registerzählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel der Länder werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überwiesen.
  5. (5)Absatz 5Die der Normungsorganisation gemäß Abs. 3 jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes und der Länder zur Finanzierung der Aufgaben der Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten:Die der Normungsorganisation gemäß Absatz 3, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes und der Länder zur Finanzierung der Aufgaben der Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten:
    1. 1.Ziffer einsMitgliedsbeiträge der Normungsorganisation bei CEN und ISO;
    2. 2.Ziffer 2allfälliger Vereinsmitgliedsbeitrag an die Normungsorganisation;
    3. 3.Ziffer 3Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes und der Länder verbindlich erklärten rein österreichischen Normen gemäß § 9.Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes und der Länder verbindlich erklärten rein österreichischen Normen gemäß Paragraph 9,
  6. (6)Absatz 6Die Prüfung der Verwendung der Mittel obliegt dem Rechnungshof.(Anm.: Abs. 7 tritt mit 1.4.2016 in Kraft)Anmerkung, Absatz 7, tritt mit 1.4.2016 in Kraft)

  7. (7)Absatz 7Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Normungsorganisation die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
  8. (8)Absatz 8Erlischt die Befugnis der Normungsorganisation, gebühren die Mittel gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 nur nach Kalendermonaten anteilig.Erlischt die Befugnis der Normungsorganisation, gebühren die Mittel gemäß Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 nur nach Kalendermonaten anteilig.

Stand vor dem 31.03.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.03.2016
§ 15.Paragraph 15,

(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 1.4.2016 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins und 2 treten mit 1.4.2016 in Kraft)

  1. (1)Absatz einsDie Normungsorganisation hat die Sicherheit zu bieten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.
  2. (2)Absatz 2Für die Mitarbeit an der Normung darf von der Normungsorganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.
  3. (3)Absatz 3Sowohl der Bund als auch die Länder leisten einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der Normung. Der Bund stellt der Normungsorganisation jährlich Mittel in Höhe von 1,6 Millionen Euro zur Verfügung. Die Länder ersetzen dem Bund 40 % des der Normungsorganisation bereitgestellten Betrages.
  4. (4)Absatz 4Die Aufteilung des Länderbeitrages erfolgt nach der Volkszahl. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Registerzählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Registerzählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel der Länder werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überwiesen.
  5. (5)Absatz 5Die der Normungsorganisation gemäß Abs. 3 jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes und der Länder zur Finanzierung der Aufgaben der Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten:Die der Normungsorganisation gemäß Absatz 3, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes und der Länder zur Finanzierung der Aufgaben der Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten:
    1. 1.Ziffer einsMitgliedsbeiträge der Normungsorganisation bei CEN und ISO;
    2. 2.Ziffer 2allfälliger Vereinsmitgliedsbeitrag an die Normungsorganisation;
    3. 3.Ziffer 3Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes und der Länder verbindlich erklärten rein österreichischen Normen gemäß § 9.Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes und der Länder verbindlich erklärten rein österreichischen Normen gemäß Paragraph 9,
  6. (6)Absatz 6Die Prüfung der Verwendung der Mittel obliegt dem Rechnungshof.(Anm.: Abs. 7 tritt mit 1.4.2016 in Kraft)Anmerkung, Absatz 7, tritt mit 1.4.2016 in Kraft)

  7. (7)Absatz 7Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Normungsorganisation die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
  8. (8)Absatz 8Erlischt die Befugnis der Normungsorganisation, gebühren die Mittel gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 nur nach Kalendermonaten anteilig.Erlischt die Befugnis der Normungsorganisation, gebühren die Mittel gemäß Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 nur nach Kalendermonaten anteilig.

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