§ 9 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
2§ 9 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Beförderungsvorbehalt

§ 9. Gegenstand des Beförderungsvorbehaltes

Die Beförderung von Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, ist der Post vorbehalten, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist. Unter Beförderung von Sendungen ist im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Tätigkeit zu verstehen, die mit der Annahme, Weiterleitung oder Abgabe von Sendungen verbunden ist.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
2§ 9 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Beförderungsvorbehalt

§ 9. Gegenstand des Beförderungsvorbehaltes

Die Beförderung von Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, ist der Post vorbehalten, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist. Unter Beförderung von Sendungen ist im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Tätigkeit zu verstehen, die mit der Annahme, Weiterleitung oder Abgabe von Sendungen verbunden ist.

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