§ 8 NormG 2016 Zugang zu Normen und deren Veröffentlichung

Normengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern der Normungsorganisation, unbeschadet des § 9, an nationalen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.Sofern der Normungsorganisation, unbeschadet des Paragraph 9,, an nationalen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.
  2. (2)Absatz 2Die Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Die Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
    1. 1.Ziffer einsalle nationalen Normen sowie
    2. 2.Ziffer 2alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten Normen
    angeführt sind.(Anm.: Abs. 4 und 5 treten mit 1.1.2018 in Kraft)Anmerkung, Absatz 4 und 5 treten mit 1.1.2018 in Kraft)

  4. (4)Absatz 4In der Datenbank sind bei allen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsDer vollständige Titel;
    2. 2.Ziffer 2die Nummer;
    3. 3.Ziffer 3eine Zusammenfassung des Inhalts;
    4. 4.Ziffer 4der Status der Norm;
    5. 5.Ziffer 5die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller;
    6. 6.Ziffer 6bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist;
    7. 7.Ziffer 7welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist;
    8. 8.Ziffer 8das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm.
    Alle neu in Arbeit befindlichen Normen unterliegen den gleichen Anforderungen hinsichtlich der oben angeführten Informationen und sind in die Datenbank aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsSofern der Normungsorganisation, unbeschadet des § 9, an nationalen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.Sofern der Normungsorganisation, unbeschadet des Paragraph 9,, an nationalen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.
  2. (2)Absatz 2Die Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Die Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
    1. 1.Ziffer einsalle nationalen Normen sowie
    2. 2.Ziffer 2alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten Normen
    angeführt sind.(Anm.: Abs. 4 und 5 treten mit 1.1.2018 in Kraft)Anmerkung, Absatz 4 und 5 treten mit 1.1.2018 in Kraft)

  4. (4)Absatz 4In der Datenbank sind bei allen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsDer vollständige Titel;
    2. 2.Ziffer 2die Nummer;
    3. 3.Ziffer 3eine Zusammenfassung des Inhalts;
    4. 4.Ziffer 4der Status der Norm;
    5. 5.Ziffer 5die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller;
    6. 6.Ziffer 6bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist;
    7. 7.Ziffer 7welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist;
    8. 8.Ziffer 8das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm.
    Alle neu in Arbeit befindlichen Normen unterliegen den gleichen Anforderungen hinsichtlich der oben angeführten Informationen und sind in die Datenbank aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.

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