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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Nichtentrichtete fällige Postgebühren und Auslagen sind auf Grund von Bescheiden der Post- und Telegraphendirektionen einzubringen. Die Einbringung im Verwaltungsweg ist zulässig. Die Post ist berechtigt, die auf der Sendung lastenden Gebühren und Auslagen durch Abzug vom Erlös einzubringen, wenn eine Postsendung durch öffentliche Versteigerung verwertet wird.
Nichtentrichtete fällige Postgebühren und Auslagen sind auf Grund von Bescheiden der Post- und Telegraphendirektionen einzubringen. Die Einbringung im Verwaltungsweg ist zulässig. Die Post ist berechtigt, die auf der Sendung lastenden Gebühren und Auslagen durch Abzug vom Erlös einzubringen, wenn eine Postsendung durch öffentliche Versteigerung verwertet wird.