§ 30 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
§ 30 PostG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Einbringung von Gebühren und Auslagen

Nichtentrichtete fällige Postgebühren und Auslagen sind auf Grund von Bescheiden der Post- und Telegraphendirektionen einzubringen. Die Einbringung im Verwaltungsweg ist zulässig. Die Post ist berechtigt, die auf der Sendung lastenden Gebühren und Auslagen durch Abzug vom Erlös einzubringen, wenn eine Postsendung durch öffentliche Versteigerung verwertet wird.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1996
§ 30 PostG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Einbringung von Gebühren und Auslagen

Nichtentrichtete fällige Postgebühren und Auslagen sind auf Grund von Bescheiden der Post- und Telegraphendirektionen einzubringen. Die Einbringung im Verwaltungsweg ist zulässig. Die Post ist berechtigt, die auf der Sendung lastenden Gebühren und Auslagen durch Abzug vom Erlös einzubringen, wenn eine Postsendung durch öffentliche Versteigerung verwertet wird.

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