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§. 9.
Die Verhandlung über den Anspruch (1) Das Verfahren auf Einräumung eines Nothweges findetNotwegs ist auf EinschreitenAntrag des EigenthümersEigentümers der nothleidendennotleidenden Liegenschaft statteinzuleiten.
Zur Verhandlung(2) Für das Verfahren ist das Bezirksgericht (auch das städtisch-delegirte Bezirksgericht) berufenzuständig, in dessen Sprengel sich die nothleidendenotleidende Liegenschaft befindet.
Hiebei finden, sofern(3) Sofern in diesem GesetzeBundesgesetz nichts anderes angeordnet istbestimmt wird, die Grundsätzerichtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen AnwendungAußerstreitgesetzes.
§. 9.
Die Verhandlung über den Anspruch (1) Das Verfahren auf Einräumung eines Nothweges findetNotwegs ist auf EinschreitenAntrag des EigenthümersEigentümers der nothleidendennotleidenden Liegenschaft statteinzuleiten.
Zur Verhandlung(2) Für das Verfahren ist das Bezirksgericht (auch das städtisch-delegirte Bezirksgericht) berufenzuständig, in dessen Sprengel sich die nothleidendenotleidende Liegenschaft befindet.
Hiebei finden, sofern(3) Sofern in diesem GesetzeBundesgesetz nichts anderes angeordnet istbestimmt wird, die Grundsätzerichtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen AnwendungAußerstreitgesetzes.