§ 9 NotwegeG

Notwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§. 9.

Die Verhandlung über den Anspruch (1) Das Verfahren auf Einräumung eines Nothweges findetNotwegs ist auf EinschreitenAntrag des EigenthümersEigentümers der nothleidendennotleidenden Liegenschaft statteinzuleiten.

Zur Verhandlung(2) Für das Verfahren ist das Bezirksgericht (auch das städtisch-delegirte Bezirksgericht) berufenzuständig, in dessen Sprengel sich die nothleidendenotleidende Liegenschaft befindet.

Hiebei finden, sofern(3) Sofern in diesem GesetzeBundesgesetz nichts anderes angeordnet istbestimmt wird, die Grundsätzerichtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen AnwendungAußerstreitgesetzes.

In Bezug auf die Frage, ob und inwieweit öffentliche Rücksichten der Benützung eines bestimmten Grundstückes als Nothweg entgegenstehen (§. 4, Alinea 3), ist von dem Gerichte in jedem betreffenden Falle die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.12.1985 bis 31.12.2004

§. 9.

Die Verhandlung über den Anspruch (1) Das Verfahren auf Einräumung eines Nothweges findetNotwegs ist auf EinschreitenAntrag des EigenthümersEigentümers der nothleidendennotleidenden Liegenschaft statteinzuleiten.

Zur Verhandlung(2) Für das Verfahren ist das Bezirksgericht (auch das städtisch-delegirte Bezirksgericht) berufenzuständig, in dessen Sprengel sich die nothleidendenotleidende Liegenschaft befindet.

Hiebei finden, sofern(3) Sofern in diesem GesetzeBundesgesetz nichts anderes angeordnet istbestimmt wird, die Grundsätzerichtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen AnwendungAußerstreitgesetzes.

In Bezug auf die Frage, ob und inwieweit öffentliche Rücksichten der Benützung eines bestimmten Grundstückes als Nothweg entgegenstehen (§. 4, Alinea 3), ist von dem Gerichte in jedem betreffenden Falle die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.

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