§ 9 NotwegeG Verfahren

Notwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 9,

Die Verhandlung über den Anspruch auf Einräumung eines Nothweges findet auf Einschreiten des Eigenthümers der nothleidenden Liegenschaft statt.

Zur Verhandlung ist das Bezirksgericht (auch das städtisch-delegirte Bezirksgericht) berufen, in dessen Sprengel sich die nothleidende Liegenschaft befindet.

Hiebei finden, sofern in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung.

In Bezug auf die Frage, ob und inwieweit öffentliche Rücksichten der Benützung eines bestimmten Grundstückes als Nothweg entgegenstehen (§. 4, Alinea 3), ist von dem Gerichte in jedem betreffenden Falle die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.In Bezug auf die Frage, ob und inwieweit öffentliche Rücksichten der Benützung eines bestimmten Grundstückes als Nothweg entgegenstehen (Paragraph 4,, Alinea 3), ist von dem Gerichte in jedem betreffenden Falle die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.

  1. (1)Absatz einsDas Verfahren auf Einräumung eines Notwegs ist auf Antrag des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft einzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Für das Verfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet.
  3. (3)Absatz 3Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.12.1985 bis 31.12.2004
Paragraph 9,

Die Verhandlung über den Anspruch auf Einräumung eines Nothweges findet auf Einschreiten des Eigenthümers der nothleidenden Liegenschaft statt.

Zur Verhandlung ist das Bezirksgericht (auch das städtisch-delegirte Bezirksgericht) berufen, in dessen Sprengel sich die nothleidende Liegenschaft befindet.

Hiebei finden, sofern in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung.

In Bezug auf die Frage, ob und inwieweit öffentliche Rücksichten der Benützung eines bestimmten Grundstückes als Nothweg entgegenstehen (§. 4, Alinea 3), ist von dem Gerichte in jedem betreffenden Falle die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.In Bezug auf die Frage, ob und inwieweit öffentliche Rücksichten der Benützung eines bestimmten Grundstückes als Nothweg entgegenstehen (Paragraph 4,, Alinea 3), ist von dem Gerichte in jedem betreffenden Falle die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.

  1. (1)Absatz einsDas Verfahren auf Einräumung eines Notwegs ist auf Antrag des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft einzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Für das Verfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet.
  3. (3)Absatz 3Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

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