§ 40 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 40 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Ersatzleistung bei Einziehung von Geldbeträgen

Soweit die Post bei der Einziehung von Geldbeträgen haftet, hat sie nur den erlittenen Schaden, jedoch höchstens den einzuziehenden Betrag zu ersetzen, wenn der Auftraggeber seinen Anspruch gegen den Empfänger der Post abtritt.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
§ 40 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Ersatzleistung bei Einziehung von Geldbeträgen

Soweit die Post bei der Einziehung von Geldbeträgen haftet, hat sie nur den erlittenen Schaden, jedoch höchstens den einzuziehenden Betrag zu ersetzen, wenn der Auftraggeber seinen Anspruch gegen den Empfänger der Post abtritt.

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